AS 2002 205

Geschäftsordnung des Rates
der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
(Geschäftsordnung ETH-Rat)

Änderung vom 15. November 2001

Der Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
verordnet:

I

Die Geschäftsordnung ETH-Rat vom 25. Januar 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 1 Bst. e

Der Präsident:

e. ist zuständig für die Begründung, Aenderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Angestellten des ETH-Rates sowie für sämtliche mit den Arbeitsverhältnissen zusammenhängenden Entscheide; er kann diese Befugnis an den Vizepräsidenten abtreten.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.

15. November 2001 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Francis Waldvogel Der Generalsekretär: Johannes Fulda