AS 2002 2084

Mineralölsteuerverordnung
(MinöStV)

Änderung vom 3. Juli 2002

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 19961 (MinöStV) wird wie folgt geändert:

Art. 22 Sachüberschrift und Abs. 2 Verfahren

Das Departement kann die Versteuerung zum höheren Satz verlangen und bei Nachweis der steuerbegünstigten Verwendung die Steuerrückerstattung gewähren.

Art. 23 Sachüberschrift und Abs. 1bis Aufzeichnungs- und Nachweispflicht

Soweit die Verwendung oder die Lieferung nicht mit Rechnungen, Lieferscheinen, einer Warenbuchhaltung oder Aufzeichnungen über den Verbrauch (Verbrauchskontrollen) nachgewiesen wird, ist der höhere Satz anwendbar.

Art. 33 Abs. 5

Das Departement bestimmt das Verfahren für die Steuerbefreiung.

Art. 46 Sachüberschrift und Abs. 2 Aufbewahrungs- und Nachweispflicht

Kann die begünstigte Person nicht in der vorgeschriebenen Art nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat, so hat sie keinen Anspruch auf Rückerstattung.

Art. 66 Abs. 1

Wer Waren verwendet, für die das Departement nach Artikel 18 Absatz 3 des Gesetzes oder nach Artikel 22 Absatz 2 dieser Verordnung die Steuerrückerstattung vorsieht, muss nachweisen, welche Mengen für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wurden; er oder sie muss zu diesem Zweck Aufzeichnungen (Verbrauchskontrollen) über Eingang, Ausgang und Verbrauch der Waren sowie über die Lagerbestände führen.

Art. 90 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2

Heizöl extraleicht muss je 1000 Liter bei 15° C, gleichmässig verteilt, mindestens enthalten:

b. 6,0 g N-Ethyl-N-[2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl]-4-(phenylazo)anilin.

Aufgehoben

Art. 91 Abs. 3 und 4

Befindet sich in Rohrleitungen und Armaturen sowie im Abgabeschlauch oder in einzelnen dieser Teile Heizöl extraleicht, so sind die betreffenden Teile zu spülen.

Erfolgt die Spülung mit versteuertem Treibstoff, so kann die Steuer rückerstattet werden; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem Steuersatz für Treibstoffe und demjenigen für andere Zwecke sowie aufgrund der nachweislich verbrauchten Menge berechnet. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 66 Absätze 2 und 3.

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Juli 2002

Für Heizöl extraleicht, das sich am1. August 2002 bereits in zugelassenen Lagern befindet, gilt die Änderung von Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe b nicht.

Farb- und Kennzeichnungsstoffe, die am1. August 2002 bereits in zugelassenen Lagern vorhanden sind, können weiterhin für die Färbung und Kennzeichnung verwendet werden.

III

Diese Änderung tritt am1. August 2002 in Kraft.

3. Juli 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz