AS 2002 228

Verordnung des EVD
über die biologische Landwirtschaft

Änderung vom 7. November 2001

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern,
gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 15 Absätze2 und 3, 16h, 18 Buchstaben b–d und 23 der Verordnung vom 22. September 19971 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung),
verordnet:

I

Die Verordnung des EVD vom 22. September 19972 über die biologische Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Gliederungstitel vor Art. 5 2. Abschnitt: Bestimmungen an die Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse

Art. 5 Landwirtschaftliche Nutzfläche

Imkereibetriebe dürfen ihre Erzeugnisse auch dann als biologische Erzeugnisse kennzeichnen, wenn sie über keine landwirtschaftliche Nutzfläche verfügen.

Art. 6 Gesamtbetrieblichkeit

Unterhält ein Betreiber mehrere Bienenstände in demselben Gebiet, so müssen alle Einheiten die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Einzelne Bienenstände können an Standorten gehalten werden, welche die Anforderungen nach Artikel 9 nicht erfüllen, sofern die übrigen Bestimmungen erfüllt sind. Deren Erzeugnisse dürfen nicht als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden.

Art. 7 Umstellung

Imkereibetriebe, die auf die biologische Produktion umgestellt haben, dürfen ihre Erzeugnisse frühestens ein Jahr nach der Umstellung als biologische Erzeugnisse kennzeichnen. Die Vermarktung mit dem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft in Umstellung ist unzulässig.

Während der Umstellungszeit ist das Wachs entsprechend den Anforderungen nach Artikel 16 auszuwechseln.

Art. 8 Herkunft der Bienen

Bei der Wahl der Rassen ist der Fähigkeit der Tiere zur Anpassung an die Umweltbedingungen, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten Rechnung zu tragen. Europäischen Rassen der Apis mellifera und ihren lokalen Ökotypen ist der Vorzug zu geben.

Zur Erneuerung des Bestands können jährlich 10 Prozent der Königinnen und Schwärme, die dieser Verordnung nicht entsprechen, der biologischen Einheit zugesetzt werden, sofern die Königinnen und Schwärme in den Bienenstöcken auf Waben oder Wachsböden aus biologischen Einheiten gesetzt werden. In diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum nicht.

Im Fall einer hohen Sterberate aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophensituationen kann das Bundesamt den Wiederaufbau des Bestands durch den Zukauf konventioneller Bienenvölker erlauben, wenn Bienenvölker, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, nicht verfügbar sind; in diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum von einem Jahr.

Art. 9 Standort der Bienenstöcke

Für den Standort der Bienenstöcke gilt:

  1. In einem Umkreis von 3 km um den Bienenstock muss die Bienenweide im wesentlichen aus Pflanzen der biologischen Landwirtschaft und/oder Wildpflanzen nach Kapitel 2 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 sowie aus Kulturpflanzen bestehen, die den Vorschriften dieser Verordnung zwar nicht entsprechen, deren landwirtschaftliche Pflege jedoch den ökologischen Leistungsnachweis des Bundes erfüllen und welche die biologische Qualität der Imkereierzeugnisse nicht nennenswert beeinträchtigen.

  2. Der Bienenstock muss sich in ausreichender Entfernung von möglichen nicht-landwirtschaftlichen Verschmutzungsquellen, wie z. B. städtischen Gebieten, Autobahnen, Industriegebieten, Abfalldeponien, Abfallverbrennungsanlagen usw., befinden. Die Zertifizierungsstelle legt Massnahmen fest, welche die Einhaltung dieser Anforderung gewährleisten. Die Bestimmungen dieses Buchstabens gelten nicht für Gebiete, in denen keine Pflanzenblüte stattfindet; sie gelten auch nicht während der Ruhezeit der Bienenvölker.

  3. Der Standort muss genug natürliche Quellen an Nektar, Honigtau und Pollen für die Bienen und Zugang zu Wasser bieten.

Art. 10 Standortverzeichnis

Der Betreiber hat der Zertifizierungsstelle eine Karte in einem geeigneten Massstab vorzulegen, auf welcher der Standort der Bienenstöcke mit Angabe des Ortes (Flur-, Grundstücksangabe), Tracht, Völkerzahl, Lagerplätze für Produkte, und gegebenenfalls der Orte, an denen bestimmte Verarbeitungs- und/oder Verpackungsvorgänge stattfinden, eingetragen sind. Lassen sich solche Standorte nicht bezeichnen, so muss der Betreiber der Zertifizierungsstelle geeignete Unterlagen und Nachweise, gegebenenfalls mit geeigneten Analysen, vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die seinen Bienenvölkern zugänglichen Gebiete die Bedingungen dieser Verordnung erfüllen.

Die Zertifizierungsstelle muss binnen einer mit ihr vereinbarten Frist über die Versetzung der Bienenstöcke unterrichtet werden (z. B. Wanderverzeichnis).

Art. 11 Bienenvolkverzeichnis

Zu jedem Bienenvolk hat der Betreiber ein Bienenvolkverzeichnis zu führen. Darin sind festzuhalten:

  1. der Standort des Bienenstocks;

  2. Angaben zur Identifizierung der Bienenvölker (gemäss Tierseuchenverordnung – Bestandeskontrolle der Bienenvölker);

  3. Angaben zur künstlichen Fütterung;

  4. Entnahme der Honigwaben und Massnahmen der Honiggewinnung.

Art. 12 Futter

Am Ende der produktiven Periode müssen in den Bienenstöcken umfangreiche Honig- und Pollenvorräte für die Überwinterung in den Brutwaben belassen werden.

Künstliche Fütterung des Bienenvolks ist zulässig, wenn die vom Volk eingelagerten Vorräte nicht ausreichen. Für die künstliche Fütterung ist biologisch erzeugter Honig, vorzugsweise aus derselben biologischen Bienenhaltungseinheit, zu verwenden.

Mit Zustimmung des Bundesamtes kann für die künstliche Fütterung anstelle von biologisch erzeugtem Honig biologisch erzeugter Zuckersirup oder biologisch erzeugter Futterteig verwendet werden, insbesondere wenn eine Kristallisierung des Honigs auf Grund der klimatischen Verhältnisse (z. B. infolge Bildung von Melizitosehonig) dies erfordert.

Künstliche Fütterung ist nur zwischen der letzten Honigernte und 15 Tage vor dem Beginn der nächsten Nektar- oder Honigtautrachtzeit zulässig.

Die künstliche Fütterung ist im Bienenstockverzeichnis mit folgenden Angaben einzutragen: Art des Erzeugnisses, Daten, Mengen und Völker, in denen sie angewandt wird.

Art. 13 Krankheitsvorsorge

Die Krankheitsvorsorge in der Bienenhaltung beruht auf folgenden Grundsätzen:

  1. Es müssen geeignete widerstandsfähige Rassen gewählt werden;

  2. Es müssen geeignete Vorkehrungen zur Erhöhung der Krankheitsresistenz und Infektionsprophylaxe getroffen werden, z. B. regelmässige Verjüngung der Völker, systematische Inspektion der Bienenstöcke, um gesundheitliche Anomalien zu ermitteln, Kontrolle der männlichen Brut, regelmässige Desinfektion des Materials und der Ausrüstung mit für die Bioimkerei gemäss Anhang 8 zugelassenen Mitteln, unschädliche Beseitigung verseuchten Materials und verseuchter Quellen, regelmässige Erneuerung des Wachses und ausreichende Versorgung der Bienenstöcke mit Pollen und Honig.

Die Verwendung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel für präventive Behandlungen ist verboten.

Art. 14 Tierärztliche Behandlung

Erkrankte und infizierte Bienenvölker sind unverzüglich nach der Tierseuchenverordnung zu behandeln; erforderlichenfalls sind sie in ein Isolierhaus zu überführen.

Es dürfen nur Tierarzneimittel verwendet werden, die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut zugelassen sind. Ausgenommen davon sind Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie die Substanzen Menthol, Thymol, Eukalyptol und Kampfer zur Bekämpfung der Varroatose.

Zur Krankheits- und Seuchenbekämpfung dürfen nur phytotherapeutische und homöopathische Erzeugnisse verwendet werden, ausser mit diesen Mitteln könne eine Krankheit oder Seuche, welche die Bienenvölker existenziell bedroht, tatsächlich oder voraussichtlich nicht wirksam getilgt werden. Behandlungen mit chemischsynthetischen allopathischen Tierarzneimitteln dürfen nur angewendet werden, wenn sie unabdingbar sind und durch einen Tierarzt verschrieben werden.

Wird eine Behandlung mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln durchgeführt, so sind die betreffenden Bienenvölker während des Behandlungszeitraums in Isolierbienenstöcke zu überführen, und das gesamte Wachs ist durch Wachs zu ersetzen, das den Bedingungen dieser Verordnung entspricht. Anschliessend gilt für diese Bienenvölker der Umstellungszeitraum von einem Jahr. Diese Bestimmung gilt nicht bei einer Behandlung mit Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie den Substanzen Menthol, Thymol, Eukalyptol und Kampfer zur Bekämpfung der Varroatose.

Müssen Tierarzneimittel verwendet werden, so sind die Art des Mittels (einschliesslich des pharmakologischen Wirkstoffs) sowie die Einzelheiten der Diagnose, die Posologie (Dosierung), die Art der Verabreichung, die Dauer der Behandlung und die gesetzliche Wartezeit in einem Verzeichnis genau anzugeben und der Zertifizierungsstelle mitzuteilen; diese muss die Zustimmung zur Kennzeichnung der entsprechenden Erzeugnisse als biologische Erzeugnisse erteilen.

Im Übrigen sind die Richtlinien des Schweizerischen Zentrums für Bienenforschung der Forschungsanstalt für Milchwirtschaft zur Bekämpfung von Bienenkrankheiten zu beachten.

Vorbehalten sind tierärztliche Behandlungen oder Behandlungen von Bienenvölkern, Waben usw., die gesetzlich vorgeschrieben sind.

Art. 15 Bienenhaltungspraktiken

Die Vernichtung von Bienen in den Waben als Methode zur Ernte der Imkereierzeugnisse ist verboten.

Verstümmelungen wie das Beschneiden der Flügel der Königin sind verboten.

Das Ersetzen der Königin durch Beseitigung der alten Königin ist zulässig. Natürliche Zucht- und Vermehrungsverfahren sind zu bevorzugen. Hierbei ist der Schwarmtrieb zu berücksichtigen. Die instrumentelle Besamung und die Verwendung gentechnisch veränderter Bienen ist nicht erlaubt.

Die Vernichtung der Drohnenbrut ist nur als Mittel zur Eindämmung der Varroatose zulässig.

Während der Honiggewinnung ist die Verwendung chemisch-synthetischer Repellentien untersagt.

Es ist mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, dass eine sachgerechte Gewinnung, Verarbeitung und Lagerung von Imkereierzeugnissen gewährleistet ist. Alle Massnahmen zur Erfüllung dieser Anforderung sind aufzuzeichnen.

Die Entnahme der Honigwaben sowie die Massnahmen der Honiggewinnung sind im Bienenstockverzeichnis zu vermerken.

Art. 16 Eigenschaften der Bienenstöcke und des bei der Bienenzucht verwendeten Materials

Die Bienenstöcke müssen hauptsächlich aus natürlichen Materialien bestehen, welche die Umwelt oder die Imkereierzeugnisse nicht kontaminieren können.

In den Bienenstöcken dürfen, ausser zur Krankheits- und Seuchenbekämpfung, nur natürliche Substanzen wie Propolis, Wachs und Pflanzenöle verwendet werden.

Bienenwachs für neue Rahmen muss von biologischen Einheiten stammen. In Absprache mit der Zertifizierungsstelle kann insbesondere im Fall neuer Einrichtungen oder während des Umstellungszeitraums, wenn Wachs aus biologischer Bienenzucht auf dem Markt nicht erhältlich ist, Wachs, das nicht von biologischen Einheiten stammt, verwendet werden.

Waben, die Brut enthalten, dürfen nicht zur Honiggewinnung verwendet werden.

Zum Schutz der Materialien (Rahmen, Bienenstöcke, Waben), insbesondere gegen Schädlinge, dürfen nur die in Anhang 1 genannten Stoffe verwendet werden.

Physikalische Behandlungen wie Dampf oder direkte Flamme sind zulässig.

Zur Säuberung und Desinfizierung von Materialien, Gebäuden, Einrichtungen, Werkzeug und Erzeugnissen, die in der Bienenzucht verwendet werden, sind nur die in Anhang 8 genannten geeigneten Stoffe zulässig.

Gliederungstitel vor Art. 17

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. November 2001

Bis zum 31. Dezember 2002 können in Absprache mit der Zertifizierungsstelle Zuckersirup und Honig, die nicht biologisch erzeugt wurden, für die künstliche Fütterung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass nachweislich kein biologisch erzeugtes Futter erhältlich war.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1998 in Kraft.

II

Die Anhänge 3, 4 und 7 werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.

7. November 2001 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Pascal Couchepin

Anhang 3

(Art. 3) Teil A Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs A.1. Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger Zusatzstoffe zulässig für alle Erzeugnisse Tabelle 1 Bezeichnung Bemerkung E 300 Ascorbinsäure – E 415 Xanthan – Teil B Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen B.1. Direkt eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden Verarbeitungshilfsstoffe zulässig für alle Erzeugnisse Tabelle 1 Bezeichnung Bemerkung Natriumhydroxyd Zuckerherstellung, Rapsölherstellung nur bis 31. März 2002 Pflanzliche Öle Schmier-, Trennmittel oder Schaumverhüter

Teil C Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht biologisch erzeugt

wurden, einschliesslich wildgesammelte Pflanzen, die nicht den Anforderungen der Bio-Verordnung entsprechen C.1.2. Essbare Gewürze und Kräuter Brunnenkresse (Nasturtium officinale) Galgant (Alpinia officinarum) Meerrettichsamen (Armoracia) rosa Pfeffer (Schinus molle L.) Saflorblüten (Cartamus tinctoris) C.3. Unverarbeitete tierische Erzeugnisse sowie Erzeugnisse, die daraus unter Einsatz der Verfahren gemäss Einleitung Ziffer 1 Buchstabe a hergestellt werden Honig bis 30. Juni 2002 C.4. Tierische Erzeugnisse, die unter Einsatz der Verfahren gemäss Einleitung Ziffer 1 Buchstabe b hergestellt werden Gelatine Molkenpulver

Anhang 4

(Art. 4) Länderliste Israel 3. Zertifizierungsstelle: «Ministry of Agriculture and Rural Development», Plant Protection and Inspection Services (PPIS).

Tschechische Republik 1. Produkte: Pflanzliche Erzeugnisse sowie Lebensmittel, die im wesentlichen solche Erzeugnisse enthalten nach Artikel 1 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997. 2. Herkunft: Die pflanzlichen Erzeugnisse und die aus der biologischen Landwirtschaft stammenden Bestandteile der Lebensmittel, die im wesentlichen solche Erzeugnisse enthalten, müssen in der Tschechischen Republik angebaut worden sein. 3. Zertifizierungsstellen: – KEZ o.p.s. – Abteilung Strukturpolitik und Ökologie (Landwirtschaftsministerium) 4. Befristung der Aufnahme: Bis zum 30. Juni 2003.

Anhang 7

Anforderungen an «Ausgangsprodukte, Einzelkomponenten und Zusatzstoffe»

Ziffer 112

112 Keine chemisch veränderten Pro- Die im FMBV Anhang 1 erwähnten dukte Verfahren sind mit drei Einschränkungen erlaubt. Verboten ist die: – Extraktion mit organischen Lösemitteln (ausser Aethanol) – Fetthärtung – Raffination durch eine chemische Behandlung.