AS 2002 2669

Verordnung
über die Versicherung im Ergänzungsplan
der Pensionskasse des Bundes
(PKBV 2)

Änderung vom 26. Juni 2002

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 25. April 20011 über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes wird wie folgt geändert:

Art. 28 Abs. 4

Bei der Pensionierung vor dem 62. Altersjahr wird die Altersrente nach dem Umwandlungssatz für das Alter 62 berechnet und für jeden bis zum vollendeten 62. Altersjahr fehlenden Monat um 0,3 Prozent reduziert. Dabei ist auf das im effektiven Rücktrittszeitpunkt vorhandene Altersguthaben abzustellen, aufgezinst bis zum Alter 62.

II

Diese Änderung tritt am1. August 2002 in Kraft.

26. Juni 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz