AS 2002 2841

Verordnung
über den Eiermarkt
(Eierverordnung, EiV)

Änderung vom 28. August 2002

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Eierverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 12 Abs. 1 zweiter Satz

... Davon ausgenommen sind Eier, die direkt von Produzenten oder von Produzentinnen an den Endkonsumenten oder an die Endkonsumentin verkauft werden, und Eier, die vollständig gefärbt sind.

Art. 13a Abs. 1 zweiter Satz

... Er wird ausschliesslich für Ställe mit Legehennen, Junghennen, Junghähnen, Küken (ohne Mastpoulets), Zuchthennen und Zuchthähnen (Lege- und Mastlinien) ausgerichtet.

II

Diese Änderung tritt am1. Oktober 2002 in Kraft.

28. August 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz