AS 2002 3316
Verordnung
über das provisorische Fahrberechtigungsregister
Änderung vom 3. Juli 2002
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 23. August 20001 über das provisorische Fahrberechtigungsregister wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung über das Fahrberechtigungsregister Ingress gestützt auf Artikel 104c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582 sowie die Artikel 7 Absatz 2, 16 Absatz 2 und 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 19923 über den Datenschutz (DSG),
Art. 1 Gegenstand
Das Bundesamt für Strassen (Bundesamt) führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein ein automatisiertes Fahrberechtigungsregister (FABER).
Das FABER dient der Erteilung von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen, der Kontrolle der zivilen und militärischen Fahrberechtigungen sowie der Erstellung der Statistik der Fahrberechtigungen.
Art. 2
Aufgehoben
Art. 3 Sachüberschrift, Einleitungssatz, Bst. a Ziff. 2, b Ziff. 9–12, d Ziff. 1, e Ziff. 6,
und 12, f Ziff. 6 und 7 Inhalt von FABER Im FABER werden folgende Daten erfasst:
Daten zur Hauptidentifikation: 2. kantonale oder liechtensteinische Registeridentifikation;
Personenstammdaten: 9. digitalisiertes Passfoto, 10. Datum der Erfassung des digitalisierten Passfotos, 11. digitalisierte Unterschrift, 12. Datum der Erfassung der digitalisierten Unterschrift;
Kontrollinformationen: 1. Datum der Ersterfassung im FABER,
Ausweisdaten: 6. Ausstellende Behörde (Kanton oder Fürstentum Liechtenstein), 11. von schweizerischen und liechtensteinischen Behörden verfügte aktuelle Ausweisentzüge, Verweigerungen, Aberkennungen und Fahrverbote, 12. von ausländischen Behörden verfügte aktuelle Ausweisentzüge, Verweigerungen, Aberkennungen und Fahrverbote gegenüber Personen mit ausländischem Lernfahr- oder Führerausweis und Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein;
Kategoriendaten: 6. von schweizerischen oder liechtensteinischen Behörden verfügte aktuelle Entzüge, Verweigerungen und Aberkennungen einzelner Kategorien, 7. von ausländischen Behörden verfügte aktuelle Entzüge, Verweigerungen und Aberkennungen einzelner Kategorien gegenüber Personen mit ausländischem Lernfahr- oder Führerausweis und Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein.
Art. 4 Abs. 1, 1bis und 1ter
Die für die Erteilung von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen zuständigen kantonalen und liechtensteinischen Behörden erfassen und mutieren alle Daten nach
Artikel 3 in ihren eigenen Datensystemen und übermitteln sie an das FABER.
Die Verkehrspolizeien der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein sowie die mit verkehrspolizeilichen Aufgaben betrauten Zollorgane tragen die Abnahme eines Führerausweises sowie an Ort und Stelle ausgesprochene Fahrverbote (Art. 3 Bst. e
Ziff. 11 und 12 sowie Bst. f Ziff. 6 und 7) unverzüglich im FABER ein.
Der Eintrag nach Absatz 1bis erlischt automatisch nach 10 Tagen, sofern die für den Entzug zuständige Behörde keine Mutation vorgenommen hat.
Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b und 2
Die vollständigen Daten können nur vom Bundesamt, der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle, den für die Erteilung und den Entzug von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen zuständigen kantonalen und liechtensteinischen Behörden sowie den Strafverfolgungs- und -gerichtsbehörden im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen abgefragt werden, und zwar nach:
b. kantonaler oder liechtensteinischer Registeridentifikation;
Nach den selben Abfragekriterien erhalten die Verkehrspolizeien und Zollorgane Einsicht in die für die Kontrolle der Fahrberechtigungen erforderlichen Daten. Nicht erforderlich sind die Daten betreffend die medizinischen Kontrolluntersuchungen (Art. 3 Bst. e Ziff. 9 und 10).
Art. 6 Abs. 3 und 4
Personen nach Absatz 1 können verlangen, dass unrichtige Daten, die sie betreffen, berichtigt, ergänzt oder aus dem FABER entfernt werden. Sie müssen das Begehren schriftlich bei der zuständigen Behörde einreichen.
Anfragen und Berichtigungsbegehren von Privatpersonen mit Wohnsitz im Ausland werden vom Bundesamt an die Behörde weitergeleitet, welche die letzte Mutation im FABER vorgenommen hat.
Art. 7 Wohnsitzänderung
Nach der Verlegung des Wohnsitzes in einen andern Kanton oder ins Fürstentum Liechtenstein erfolgt die Adressänderung im FABER durch den neuen Wohnsitzkanton oder das Fürstentum Liechtenstein. Der bisherige Wohnsitzkanton oder das Fürstentum Liechtenstein erhält eine Mutationsmeldung.
Art. 8 Entfernen von Daten; Archivierung
Verzichtet eine Person freiwillig auf einen Ausweis oder wird das Ableben einer Person von der zuständigen Behörde gemeldet, werden die entsprechenden Daten von der für die Erteilung von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen zuständigen kantonalen oder liechtensteinischen Behörde aus dem FABER entfernt.
Das Bundesamt sorgt dafür, dass die entfernten Daten noch während fünf Jahren offline verfügbar sind.
Art. 11a Statistik über die Fahrberechtigungen
Das Bundesamt veröffentlicht jährlich eine Statistik über die Fahrberechtigungen.
Art. 11b Bekanntgabe von Daten zu Statistik- oder Forschungszwecken
Die Bekanntgabe von im FABER erfassten Daten zu Statistik- oder Forschungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen des DSG und der Verordnung vom 14. Juni 19934 zum Bundesgesetz über den Datenschutz sowie nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19925.
II
Diese Änderung tritt am1. April 2003 in Kraft.
3. Juli 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Kaspar Villiger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |