AS 2002 3321

Verordnung
über die Gebühren des Schweizerischen Heilmittelinstituts
(Heilmittel-Gebührenverordnung, HGebV)

Änderung vom 12. September 2002

Das Schweizerische Heilmittelinstitut (Institut)
verordnet:

I

Der Anhang der Heilmittel-Gebührenverordnung vom 9. November 20011 wird wie folgt geändert:

Ziff. 1 Abs. 5

Prüfung eines Gesuchs um

  1. Änderung eines Arzneimittels im beschleunigten Verfahren 35 000.–

  2. genehmigungspflichtige Änderung eines Arzneimittels 2 000.–

  3. genehmigungspflichtige Änderung eines Arzneimittels im Rahmen eines Sammelgesuchs – für das erste Arzneimittel 2 000.–

  4. genehmigungspflichtige Änderung eines Arzneimittels ohne wissenschaftliche Begutachtung 1 000.–

  5. genehmigungspflichtige Änderung eines Arzneimittels ohne wissenschaftliche Begutachtung im Rahmen eines Sammelgesuchs

  6. genehmigungspflichtige Änderung eines Arzneimittels der Komplementärmedizin 1 000.–

  7. genehmigungspflichtige Änderung eines Arzneimittels der Komplementärmedizin im Rahmen eines Sammelgesuchs

h. Änderung einer Zulassungsbewilligung für ein Herstellungs- 2 000.– verfahren i genehmigungspflichtige Änderung der Angaben und Texte auf Behälter und Packungsmaterial eines Arzneimittels (exkl. Packungsbeilage) 250.–

Ziff. 4 Abs. 3 und 5

Prüfung eines Gesuchs um

  1. genehmigungspflichtige Änderung eines Arzneimittels 1 000.–

  2. genehmigungspflichtige Änderung eines Arzneimittels im Rahmen eines Sammelgesuchs

  3. genehmigungspflichtige Änderung eines Arzneimittels ohne wissenschaftliche Begutachtung 500.–

  4. genehmigungspflichtige Änderung eines Arzneimittels ohne wissenschaftliche Begutachtung im Rahmen eines Sammelgesuchs – für das erste Arzneimittel 500.–

  5. Verlängerung einer Zulassung eines Arzneimittels 250.–

  6. genehmigungspflichtige Änderung der Angaben und Texte auf Behälter und Packungsmaterial eines Arzneimittels (exkl. Packungsbeilage) 250.– 5 Entgegennahme einer meldepflichtigen Änderung eines Arzneimittels 250.–

II

Diese Änderung tritt am1. November 2002 in Kraft.

12. September 2002 Im Namen des Institutsrats Der Präsident: Peter Fuchs Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.