AS 2002 3475
Bundesgesetz
über die Änderung des Anhangs zum Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(Revision 3 des Anhangs zum ATSG)
vom 21. Juni 2002
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. November 20011,
beschliesst:
I
Der Anhang zum Bundesgesetz vom6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird vor dessen Inkrafttreten wie folgt geändert:
7. Bundesgesetz vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
Art. 101ter Rechtspflege
Gegen Verfügungen des zuständigen Bundesamtes nach Artikel 101bis kann innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung (Eidgenössische Rekurskommission) erhoben werden.
Der Bundesrat bestellt die Eidgenössische Rekurskommission. Er regelt Organisation und Verfahren.
Gegen die Entscheide der Eidgenössischen Rekurskommission kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhoben werden.
8. Bundesgesetz vom 19. Juni 19594 über die Invalidenversicherung (IVG)
Art. 75bis 5 Rechtspflege
Gegen Verfügungen des zuständigen Bundesamtes nach den Artikeln 73 und 74 kann innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung (Eidgenössische Rekurskommission) erhoben werden. Ausgenommen sind Verfügungen über Beiträge, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt.
und 3 Bisheriger Wortlaut im Anhang zum ATSG
16. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19826 (AVIG)
Art. 17
Bisheriger Wortlaut im Anhang zum ATSG
Artikel 21 ATSG ist nicht anwendbar. Artikel 24 Absatz 1 ATSG ist nicht anwendbar auf den Anspruch auf ausstehende Leistungen.
Bisheriger Wortlaut im Anhang zum ATSG
Art. 20 Abs. 38
Gemäss geltendem Recht
Art. 53 Abs. 39
Gemäss geltendem Recht
Art. 10010 Grundsätze
Bisheriger Wortlaut im Anhang zum ATSG
deutsche Fassung: Bisheriger Wortlaut im Anhang zum ATSG
Der Bundesrat kann die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichtes in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 und 2 ATSG regeln.
Die am6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (AS 2002 3405) wird in Bezug auf Art. 75bis Absatz 1 IVG vor ihrer Inkraftsetzung geändert.
Die am6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (AS 2002 3445) wird in Bezug auf Abs. 2 vor ihrer Inkraftsetzung geändert.
Die am6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Änderung (AS 2002 3445) wird in Bezug auf Abs. 3 vor ihrer Inkraftsetzung aufgehoben.
Die am6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Änderung (AS 2002 3445) wird in vor ihrer Inkraftsetzung aufgehoben.
Die am6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (AS 2002 3445) wird vor ihrer Inkraftsetzung in Bezug auf Abs. 3 geändert.
Art. 10211 Besondere Beschwerdelegitimation
Gegen Entscheide der kantonalen Amtsstellen, der regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Kassen ist auch das BIGA12 zur Beschwerde vor dem kantonalen Versicherungsgericht berechtigt.
Gegen Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts sind auch das BIGA, die kantonalen Amtsstellen und die Kassen zur Beschwerde vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht berechtigt.
II
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Wird das vorliegende Gesetz erst nach dem Bundesgesetz vom6. Oktober 200013 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Kraft gesetzt, so gilt es nicht als Änderung des Anhangs zum ATSG, sondern sinngemäss als Änderung des geltenden Rechts. Für die Artikel 20 Absatz 3 und 53 Absatz 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198214 gilt die Fassung im Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des ATSG.
Ständerat, 21. Juni 2002 | Nationalrat, 21. Juni 2002 |
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Der Präsident: Anton Cottier | Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier |
Der Sekretär: Christoph Lanz | Der Protokollführer: Christophe Thomann |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 17. Oktober 2002 unbenützt abgelaufen.15
Es wird auf den1. Januar 2003 in Kraft gesetzt.
11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Kaspar Villiger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Die am6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (AS 2002 3445) wird vor ihrer Inkraftsetzung geändert.
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