AS 2002 3565

Verkehrsregelnverordnung
(VRV)

Änderung vom 16. Oktober 2002

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:

Art. 65 Abs. 1 und 2

Die Länge der Fahrzeuge darf ohne Ladung höchstens betragen für: Meter

  1. Motorwagen, ausgenommen Gesellschaftswagen 12,00

  2. Anhänger, ausgenommen Sattelanhänger 12,00

  3. Gesellschaftswagen mit zwei Achsen 13,50

  4. Gesellschaftswagen mit mehr als zwei Achsen 15,00

  5. Sattelmotorfahrzeuge 16,50

  6. Anhängerzüge 18,75

  7. Gelenkbusse 18,75 2 Die Länge der Gelenkbusse und der anderen Gesellschaftswagen darf einschliesslich der Länge von abnehmbaren Zubehörteilen wie Skiboxen die Höchstlänge nach Absatz 1 nicht überschreiten.

Art. 76 Abs. 5

Aufgehoben

II

Diese Änderung tritt am1. Dezember 2002 in Kraft.

16. Oktober 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz