AS 2002 3647
Verordnung
über die Steuerbegünstigungen und
den Verzugszins bei der Mineralölsteuer
Änderung vom 15. Oktober 2002
Das Eidgenössische Finanzdepartement
verordnet:
I
Die Verordnung vom 28. November 19961 über die Steuerbegünstigungen und den Verzugszins bei der Mineralölsteuer wird wie folgt geändert:
Titel: Verordnung des EFD über die Steuerbegünstigungen und den Verzugszins bei der Mineralölsteuer Gliederungstitel vor Art. 2a 1a. Abschnitt: Steuerbefreiung von Flugtreibstoffen
Art. 2a
Flugpetrol zum Betanken von Luftfahrzeugen im Linien- oder übrigen gewerbsmässigen Luftverkehr, das für steuerbefreite und nicht steuerbefreite Flüge verwendet wird, kann steuerfrei bezogen werden, sofern:
die nicht steuerfreie Menge nachträglich versteuert wird; und
die Fluggesellschaft auf schweizerischen Zollflugplätzen mindestens 300 Millionen Liter Flugpetrol pro Kalenderjahr tankt.
Die nicht steuerfreie Menge wird auf Grund des Betankungsscheines ermittelt oder auf Grund des Durchschnittsverbrauchs des Luftfahrzeugs und der Anzahl Flugminuten berechnet.
Für den steuerbefreiten Bezug ist eine Bewilligung der Oberzolldirektion erforderlich.
Die Steuerbefreiung für Flugtreibstoffe kann auch im Verfahren der Rückerstattung gewährt werden.
bei der Mineralölsteuer. V des EFD Gliederungstitel vor Art. 10a 4a. Abschnitt: Andere Steuerrückerstattungen
Art. 10a
Waren, deren Verwendung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung nicht bekannt ist, sind zum höheren Satz zu versteuern.
Bei Nachweis der steuerbegünstigten Verwendung wird die Differenz zwischen dem höheren und dem tieferen Satz rückerstattet.
II
Diese Änderung tritt am 26. Oktober 2002 in Kraft.
15. Oktober 2002 Eidgenössisches Finanzdepartement: Kaspar Villiger