AS 2002 3726

Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV)

Änderung vom 11. September 2002

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 15. Januar 19711 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf die Artikel 3a Absatz 7, 3d Absatz 4 und 19 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 19653 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG),

Art. 1 Abs. 3 und 22a

Art. 25 Abs. 2 Bst. c und d

Die jährliche Ergänzungsleistung ist auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen:

  1. im Fall von Absatz 1 Buchstabe c bei Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht;

  2. im Fall von Absatz 1 Buchstabe d auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht.

Art. 27 Verrechnung von Rückforderungen

Rückforderungen können mit fälligen Ergänzungsleistungen sowie mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet werden, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen.

Art. 29 Abs. 3 letzter Satz

... Dies gilt auch für die Rückerstattung, den Erlass und die Abschreibung zuviel bezogener Leistungen.

Art. 31

Art. 32 Abs. 2

Hat ein Kanton die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen seiner Ausgleichskasse übertragen, so hat er ihr die daraus erwachsenden Verwaltungskosten zu vergüten. Die Vergütungsregelung bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Sozialversicherung (Bundesamt).

Art. 38 Abs. 1 und 2

Das Bundesamt und die beteiligten kantonalen Durchführungsstellen sind befugt, gegen Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht zu führen.

Die Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts sind ihnen mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

Art. 52 Abs. 2, 53 Abs. 1 und 2 und 54 Abs. 1

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.

11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz