AS 2002 3731

Verordnung
über die biologische Landwirtschaft und
die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse
und Lebensmittel
(Bio-Verordnung)

Änderung vom 30. Oktober 2002

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. c

Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung folgender Erzeugnisse als biologische Produkte:

c. Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Mischfuttermittel und Futtermittel, die nicht unter Buchstabe a fallen und für die Fütterung von Nutztieren verwendet werden.

Art. 18 Abs. 4

Solange eine Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs nicht vom Departement zugelassen wurde, kann das Bundesamt ihre Verwendung auf Gesuch hin zeitlich und mengenmässig beschränkt bewilligen. Im Gesuch ist zu begründen und nachzuweisen, dass eine Mangelsituation vorliegt und dass das Endprodukt nicht anders hergestellt werden kann. Dabei sind Angaben über die voraussichtliche Dauer der Mangelsituation und über die getroffenen Massnahmen zu deren Behebung zu machen. Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Zutat die lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfüllt. Das Bundesamt nimmt mit dem Bundesamt für Gesundheit Rücksprache.

Art. 39d Einleitungssatz und Abs. 2

In Absprache mit der Zertifizierungsstelle dürfen Tiere der Rindergattung, Ziegen und Arbeitspferde bis zum 31. Dezember 2010 in bereits vor dem1. Januar 2001 bestehenden Gebäuden angebunden gehalten werden, sofern:

Aufgehoben

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.

30. Oktober 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz