AS 2002 3925
Verordnung
über die technischen Massnahmen
zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten
bei Arbeiten unter Druckluft
Änderung vom 11. September 2002
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 20. Januar 19611 über die technischen Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten bei Arbeiten unter Druckluft wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung (UVG),
Art. 1
Geltungsbereich Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Arbeiten unter Druckluft, die durch Betriebe gemäss Artikel 81 UVG ausgeführt werden.
Art. 8
Sprengarbeiten Die Handhabung von Sprengstoffen und Zündmitteln sowie die Ausführung von Sprengungen darf nur Personen übertragen werden, die mit diesen Arbeiten vertraut sind und die Vorschriften der Sprengstoffverordnung vom 27. November 20003 kennen.
Art. 72 Abs. 2
Sind in der Verordnung vorgeschriebene Massnahmen nach den gegebenen Verhältnissen nicht durchführbar, so ordnet die Anstalt die notwendig erscheinenden Massnahmen an.
Art. 73
Zuwider- Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Verordnung enthaltenen Vorhandlungen schriften sowie gegen rechtskräftige Verfügungen der Anstalt unterliegen den Strafen und Zwangsmassnahmen der Artikel 92, 112 und 113 UVG.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.
11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Kaspar Villiger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |