AS 2002 3933

Verordnung
über die Unfallverhütung beim Erstellen und Betrieb
von Luft- und Standseilbahnen mit Personenbeförderung
auf Baustellen und in gewerblichen sowie industriellen Betrieben

Änderung vom 11. September 2002

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 15. Februar 19571 über die Unfallverhütung beim Erstellen und Betrieb von Luft- und Standseilbahnen mit Personenbeförderung auf Baustellen und in gewerblichen sowie industriellen Betrieben wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung (UVG),

Art. 1 Abs. 1 und 3

Diese Verordnung findet Anwendung auf Seilbahnen für Materialtransporte, mit denen Betriebe nach Artikel 81 UVG zeitweilig Personen befördern.

Andere, Dritten gehörende Luft- und Standseilbahnen dürfen von Betrieben nach Artikel 81 UVG nur benützt werden, sofern sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

Art. 38

Abweichungen; Die Anstalt kann in besonderen Fällen Abweichungen von den Vor- Bewilligung von Ausnahmen schriften dieser Verordnung gestatten oder andere Massnahmen anordnen.

Art. 39

Strafen und Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Verordnung enthaltenen Vor- Zwangsmassnahmen schriften unterliegen den Strafen und Zwangsmassnahmen der Artikel 92, 112 und 113 UVG.