AS 2002 3952
Verordnung
über die Fischerei im Bodensee-Obersee
Änderung vom 30. August 2002
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
verordnet:
I
Die Verordnung vom 9. Oktober 19971 über die Fischerei im Bodensee-Obersee wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 3 und 7–9
Freitreibende Schwebsätze dürfen vom 31. März, 12 Uhr, bis 15. Oktober, 12 Uhr, sowie in den sechs Fangnächten vor Karfreitag verwendet werden. Artikel 25 findet in den sechs Fangnächten vor Karfreitag keine Anwendung.
Pro Patent dürfen gleichzeitig höchstens drei Netze verwendet werden, die zu einem Satz zu verbinden sind.
Vom 31. März, 12 Uhr, bis 15. Oktober, 12 Uhr, sowie in den sechs Fangnächten vor Karfreitag, dürfen ein Netz mit mindestens 44 mm Maschenweite und, in Abweichung von Absatz 1, zwei Netze mit mindestens 40 mm Maschenweite verwendet werden.
Aufgehoben
Art. 11 Abs. 3 und 6
Verankerte Schwebsätze dürfen vom 10. Januar, 12 Uhr, bis 31. März, 12 Uhr, verwendet werden; dies gilt nicht für die Zeit, in der freitreibende Schwebsätze nach
Artikel 10 Absatz 3 vor dem 31. März verwendet werden dürfen.
Pro Patent dürfen gleichzeitig höchstens zwei Netze mit mindestens 44 mm Maschenweite verwendet werden, wobei ab dem 10. Februar, in Abweichung von Absatz 1, ein Netz mit mindestens 44 mm Maschenweite durch ein Netz mit mindestens 40 mm Maschenweite ersetzt werden darf. Die Netze sind zu einem Satz zu verbinden.
Art. 25 Abs. 3 Bst. d
Die durch den Sonderausschuss einzeln oder in Kombination angeordneten Massnahmen können sich beziehen auf:
d. Ersatz der Netze mit mindestens 40 mm Maschenweite nach den Artikeln 10 Absatz 8 und 11 Absatz 6 durch Netze mit mindestens 44 mm Maschenweite.
Art. 26 Abs. 3
Für die Beurteilung des Felchenbeifangs in Barschnetzen im Zeitraum vom 10. Januar bis 30. April kommt das Verfahren für die Beurteilung von Massenfängen durch den Sonderausschuss (Art. 25 Abs. 2) sinngemäss zur Anwendung. Wird die Beifangzahl von durchschnittlich 50 Felchen pro Patent und Tag überschritten, sind die Barschnetze durch Felchennetze (Art. 14 Abs. 1) zu ersetzen; sie sind wieder zuzulassen, sobald die Beifangsituation es erlaubt.
II
Diese Änderung tritt am1. September 2002 in Kraft.
30. August 2002 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger