AS 2002 3959

Verordnung
über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber
der Republik Irak

Änderung vom 30. Oktober 2002

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 7. August 19901 über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20022,

Art. 4b

Aufgehoben

Art. 4c Kontrolle

Das seco führt die Kontrollen durch.

Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

Die Kontrolle der Massnahmen zum Luftverkehr obliegt dem Bundesamt für Zivilluftfahrt.

Art. 5 Strafbestimmungen

Wer gegen die Artikel 1–3 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 9 des Embargogesetzes bestraft.

Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 des Embargogesetzes werden vom seco verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

Vorbehalten bleiben die Artikel 11 und 14 Absatz 2 des Embargogesetzes.

Art. 5a

Aufgehoben