AS 2002 3961

Verordnung
über Massnahmen gegenüber
der Bundesrepublik Jugoslawien

Änderung vom 30. Oktober 2002

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 23. Juni 19991 über Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20022,

Art. 6a Kontrolle

Das seco führt die Kontrollen durch.

Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

Art. 7 Strafbestimmungen

Wer gegen Artikel 2 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 9 des Embargogesetzes bestraft.

Wer gegen Artikel 6 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 10 des Embargogesetzes bestraft.

Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 des Embargogesetzes werden vom seco verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

Vorbehalten bleiben die Artikel 11 und 14 Absatz 2 des Embargogesetzes.

Art. 8 –10 und 11a

Aufgehoben

Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 2 Inkrafttreten

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