AS 2002 4000
Geschäftsordnung
des Rates der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
(Geschäftsordnung ETH-Rat)
Änderung vom 14. November 2002
Der ETH-Rat
verordnet:
I
Die Geschäftsordnung ETH-Rat vom 25. Januar 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 4a Beschlussfähigkeit
Der ETH-Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder an der Sitzung anwesend sind.
Art. 9 Bst. b
Aufgehoben
Art. 9a Generalsekretär
Der Generalsekretär:
leitet das Generalsekretariat;
setzt die Stäbe des ETH-Rates ein;
vertritt den Delegierten.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.
14. November 2002 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Francis Waldvogel Der Generalsekretär: Sebastian Brändli