AS 2002 4292

Verordnung des EVD
über die biologische Landwirtschaft

Änderung vom 25. November 2002

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
verordnet:

I

Die Verordnung des EVD vom 22. September 19971 über die biologische Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 18 Buchstaben b, c und d, 23 und 24a der Verordnung vom 22. September 19972 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern,

Art. 1 Pflanzenschutzmittel

Die Pflanzenschutzmittel nach Anhang 1 sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassen.

2a. Abschnitt: Kontrollbescheinigung für Einfuhren

Art. 16a Ausstellung der Kontrollbescheinigung

Die Kontrollbescheinigung muss ausgestellt werden von:

a. der Behörde oder Zertifizierungsstelle nach Anhang 4 für Einfuhren nach

Artikel 23 der Bio-Verordnung;

b. der Behörde oder Zertifizierungsstelle des Exporteurs im Ursprungsland für Einfuhren nach Artikel 24 der Bio-Verordnung.

Die Behörde oder Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 muss vor der Ausstellung der Kontrollbescheinigung:

a. alle Kontrollunterlagen und Beförderungs- und Handelspapiere des betreffenden Produktes geprüft haben;

b. eine Warenuntersuchung der betreffenden Sendung vorgenommen haben oder eine ausdrückliche Erklärung des Exporteurs erhalten haben, aus der hervorgeht, dass die Sendung gemäss den Bestimmungen der Bio- Verordnung oder der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 19913 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (EWG-Verordnung) produziert und aufbereitet worden ist.

Sie bestätigt mit der Erklärung in Feld 15 der Kontrollbescheinigung, dass das betreffende Produkt gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der EWG- Verordnung produziert worden ist.

Bei Frischprodukten kann eine einzige Kontrollbescheinigung für alle Sendungen einer Kalenderwoche, basierend auf den Lieferscheinen, ausgestellt werden (Sammelbescheinigung). Die Sammelbescheinigung muss innerhalb von 14 Tagen nach der letzten Sendung der entsprechenden Kalenderwoche beim Importeur sein.

Art. 16b Bestätigung der Einzelermächtigung

Für Einfuhren nach Artikel 23 der Bio-Verordnung aus einem EG-Mitgliedstaat, denen in der EG eine Einzelermächtigung zugrunde liegt, muss Feld 16 durch die zuständige EG-Behörde, die diese Einzelermächtigung ausgestellt hat, ausgefüllt sein.

Das Feld 16 muss nicht ausgefüllt werden, wenn:

  1. der Importeur seiner Zertifizierungsstelle eine gültige, vom Bundesamt für Landwirtschaft ausgestellte Einzelermächtigung im Original vorlegt;

  2. das Bundesamt für Landwirtschaft der Zertifizierungsstelle des Importeurs direkt einen Nachweis zugestellt hat, wonach für die betreffende Sendung eine Einzelermächtigung vorhanden ist.

Der Nachweis nach Absatz 2 Buchstabe b muss folgende Angaben enthalten:

  1. Nummer der Einzelermächtigung und Datum des Ablaufs der Ermächtigung;

  2. Name und Adresse des Importeurs;

  3. Ursprungsland;

  4. Name und Adresse der Behörde oder Zertifizierungsstelle im Ausland;

  5. Bezeichnungen der betreffenden Produkte.

Art. 16c Anforderungen an die Kontrollbescheinigung

Die Kontrollbescheinigung muss gemäss den Vorgaben nach Anhang 9 Teil A oder gemäss Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1788/2001 vom 7. September 20014 und in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch erstellt sein.

Nachträgliche Änderungen müssen durch die ausstellende Behörde oder Zertifizierungsstelle beglaubigt werden.

Die Kontrollbescheinigung ist in einem einzigen Original zu erstellen. Der erste Empfänger oder der Importeur können zur Information der Zertifizierungsstelle eine Kopie anfertigen. Jede Kopie muss mit dem Aufdruck «KOPIE» oder «DUPLIKAT» versehen sein.

Art. 16d Prüfung der Kontrollbescheinigung und der Sendung

Für jede Sendung muss der Importeur die Kontrollbescheinigung seiner Zertifizierungsstelle oder, im Fall einer Fleischeinfuhr, dem Grenztierarzt vorlegen. Diese prüfen die Sendung und füllen Feld 17 der Kontrollbescheinigung aus.

Nach Annahme der Sendung bestätigt der erste Empfänger mit der Erklärung in Feld 18 der Kontrollbescheinigung, dass er die Annahme der Sendung gemäss Anhang 1 Abschnitt B Ziffer 3 der Bio-Verordnung vorgenommen hat. Anschliessend sendet er das Original an den in Feld 11 der Kontrollbescheinigung genannten Importeur. Der Importeur muss die Kontrollbescheinigung mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.

Art. 16e Aufbereitung einer Sendung vor der Verzollung

Soll eine Sendung vor der Verzollung einer oder mehreren Aufbereitungen im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c der Bio-Verordnung unterworfen werden, so muss vor der ersten Aufbereitung das Verfahren nach Artikel 16d Absatz 1 abgeschlossen sein.

Art. 16f Aufteilung einer Sendung vor der Verzollung

Soll eine Sendung vor der Verzollung in mehrere Partien aufgeteilt werden, so muss vor der Aufteilung das Verfahren nach Artikel 16d Absatz 1 abgeschlossen sein.

Für jede der Partien, die sich aus der Aufteilung ergeben, muss der Zertifizierungsstelle des Importeurs zusätzlich eine Teilkontrollbescheinigung vorgelegt werden.

Die Teilkontrollbescheinigung muss gemäss den Vorgaben nach Anhang 9 Teil B erstellt sein.

Die zuständige Zertifizierungsstelle des Importeurs bestätigt mit der Erklärung in Feld 14, dass sich die Teilkontrollbescheinigung auf die in Feld3 genannte Kontrollbescheinigung bezieht.

Eine Kopie jeder Teilkontrollbescheinigung wird zusammen mit dem Original der Kontrollbescheinigung vom Importeur aufbewahrt. Sie muss mit dem Aufdruck «KOPIE» oder «DUPLIKAT» versehen sein.

Nach der Aufteilung begleiten die Originale der Teilkontrollbescheinigungen die jeweiligen Partien und werden der Zertifizierungsstelle des Empfängers vorgelegt.

Nach Annahme einer Partie bestätigt der Empfänger dieser Partie mit der Erklärung in Feld 15 der Teilkontrollbescheinigung, dass die Annahme der Lieferung gemäss Anhang 1 Abschnitt B Ziffer 3 der Bio-Verordnung erfolgt ist. Er muss die Teilkontrollbescheinigung mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.

II

Die Anhänge1, 3 und 6 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

Anhang 4 wird gemäss Beilage geändert.

Die Verordnung erhält einen neuen Anhang 9 gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.

25. November 2002 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Pascal Couchepin

Anhang 1

(Art. 1) Zugelassene Pflanzenschutzmittel 1. Biologische und biotechnische Massnahmen – Insektenabwehr mit Fallen und/oder Dispensern mit naturidentischen Pheromonen wie z. B. die Verwirrungstechnik, Markierungspheromone – Repellents pflanzlicher und tierischer Herkunft – natürliche Feinde wie z. B. Schlupfwespen, Raubmilben, Raubwanzen, Gallmücken, Marienkäfer, Nematoden – natürliche Mikroorganismen wie z.B. Bacillus thuringiensis, Granulosis virus und insektenpathogene Pilze (keine gentechnisch veränderten Organismen) sowie deren Folgeprodukte – mechanische Abwehrmittel wie z. B. Kulturschutznetze, Schneckenzäune, beleimte Kunststoff-Fallen, Leimringe.

2. Präparate gegen Pilzkrankheiten (Fungizide) – anorganische Kupferpräparate Kupfer in Form von Kupferhydroxid, Kupferoxichlorid, (dreibasischem) Kupfersulfat, Kupferoxid – Jahreshöchstmenge von4 kg Kupfer-Metall je ha – Weinbau: Jahreshöchstmenge von6 kg Kupfer-Metall je ha. Innert 5 aufeinander folgender Jahre maximal 20 kg Kupfer-Metall je ha; die Bilanzierung erfolgt ab dem1. Januar 2002 – Schwefelpräparate – Kaliumpermanganat, nur bei Obstbäumen und Reben – Tonerdepräparate – Lecithin (nicht aus gentechnisch veränderten Organismen) – Pflanzliche Öle wie z. B. Minzöl, Pinienöl, Kümmelöl, Fenchelöl – Seifenpräparate 3. Präparate gegen tierische Schädlinge (Insektizide, Akarizide, Molluskizide) – Eisen-(III)-Orthophosphat – Schwefelpräparate – Azadirachtin (Neem-Extrakt) – Pyrethrine (Extrakte von Chrysanthemum cinerariaefolium) – Quassia-Extrakt – Rotenone (Extrakte von Derris sp., Lonchocarpus sp. und Therphrosia sp.) – Pflanzliche Öle wie z. B. Minzöl, Pinienöl, Kümmelöl, Rapsöl – Paraffinöl – Mineralöle (nur in Ausnahmefällen wie z. B. bei Befall durch San-José- Schildlaus) – Seifenpräparate 4. Wundverschlussmittel im Obst-, Wein- und Zierpflanzenanbau – Pflanzliche Wachse und Öle – Bienenwachs – Tonerdepräparate – Kalkpräparate 5. Beistoffe – Hilfsmittel zur Effizienzsteigerung wie z. B. Kiefernharzöle, Paraffinöle 6. Erzeugnisse zur Bekämpfung von Schädlingen oder Erkrankungen in Stallungen und Haltungseinrichtungen – Rodentizide

Anhang 3

(Art. 3) Zugelassene Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe Einleitung In diesem Anhang gelten folgende Definitionen: 1. Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs:

  1. einzelne landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse, die daraus unter Einsatz geeigneter Wasch-, Reinigungs-, thermischer und/oder mechanischer und/oder physikalischer Verfahren gewonnen werden, die zu einer Herabsetzung des Feuchtigkeitsgehalts der Erzeugnisse führen;

  2. ferner Erzeugnisse, die aus den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen unter Einsatz anderer in der Lebensmittelverarbeitung eingesetzter Verfahren gewonnen werden, sofern diese Erzeugnisse nicht Lebensmittelzusatzstoffe sind.

2. Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs: Zutaten, die nicht zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, mindestens aber zu einer der folgenden Kategorien gehören: 2.1. Lebensmittelzusatzstoffe einschliesslich Träger dieser Stoffe; 2.2. Wasser und Salz; 2.3. Mikroorganismen, Kulturen; 2.4. Mineralien (einschliesslich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und sonstige stickstoffhaltige Verbindungen.

Teil A: Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs A.1. Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger Zusatzstoffe zulässig für alle Erzeugnisse Tabelle 1 E 170 Calciumcarbonat alle zugelassenen Wirkungen ausser Färbung E 270 Milchsäure – E 290 Kohlendioxid – E 296 Apfelsäure – E 300 Ascorbinsäure – E 306 stark tocopherolhaltige Extrakte Antioxidans in Fetten und Ölen E 322 Lecithine – E 330 Citronensäure – E 333 Calciumcitrate – E 334 Weinsäure (L+/–) – E 335 Natriumtartrate – E 336 Kaliumtartrate – E 341 Monocalciumphosphat Backtriebmittel für Fertigmehl E 400 Alginsäure – E 401 Natriumalginat – E 402 Kaliumalginat – E 406 Agar-Agar – E 407 Carrageen – E 410 Johannisbrotkernmehl – E 412 Guarkernmehl – E 413 Traganth – E 414 Gummi arabicum – E 415 Xanthan – E 416 Karayagummi – E 422 Glyzerin Pflanzenextrakte E 440 Pektin – E 500 Natriumcarbonate – E 501 Kaliumcarbonate – E 503 Ammoniumcarbonate – E 504 Magnesiumcarbonate – E 516 Calciumsulfat Träger E 524 Natriumhydroxyd Oberflächenbehandlung von Laugengebäck E 551 Siliziumdioxid Trennmittel für Kräuter und Gewürze E 938 Argon – E 941 Stickstoff – E 948 Sauerstoff – Aromen: Stoffe und Erzeugnisse nach der Definition in Anhang 6 Ziffer 24 Buchstaben a und d der Zusatzstoffverordnung vom 27. März 20025 (ZuV), die nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a ZuV als natürlicher Aromastoff oder als Aromaextrakt gekennzeichnet sind.

Zusatzsstoffe zulässig nur für tierische Erzeugnisse Tabelle 2 E 250 Na-Nitrit Pökelsalz für Fleischerzeugnisse ausser Bratwürste, Hackfleischwaren, Erzeugnisse aus Fischen, Krebs- und Weichtieren E 251 Na-Nitrat Rohpökel- und Rohwurstwaren E 252 K-Nitrat Rohpökel- und Rohwurstwaren E 301 Na-Ascorbat in Fleischerzeugnissen, sofern nicht E 302 Ca-Ascorbat in Fleischerzeugnissen, sofern nicht E 303 K-Ascorbat in Fleischerzeugnissen, sofern nicht E 331 Na-Citrat – E 332 K-Citrat – A.2. Wasser und Salz Trinkwasser Salze (hauptsächlich aus Natrium- oder Kaliumchlorid, einschliesslich der gebräuchlichen Rieselhilfsmittel), die allgemein bei der Lebensmittelverarbeitung verwendet werden.

A.3. Kulturen von Mikroorganismen Die normalerweise in der Lebensmittelherstellung verwendeten Kulturen von Mikroorganismen, ausgenommen gentechnisch veränderte Organismen und deren Folgeprodukte.

A.4. Mineralien (einschliesslich Spurenelemente) und Vitamine Diese Stoffe sind insoweit zulässig, als ihre Verwendung in den sie enthaltenden Lebensmitteln gesetzlich vorgeschrieben ist.

A.5. Aminosäuren und sonstige stickstoffhaltige Verbindungen Diese Stoffe sind insoweit zulässig, als ihre Verwendung in den sie enthaltenden Lebensmitteln gesetzlich vorgeschrieben ist.

Teil B: Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen B.1. Direkt eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden Verarbeitungshilfsstoffe zulässig für alle Erzeugnisse Tabelle 1 Wasser – Calciumchlorid Koagulationsmittel Calciumcarbonat – Calciumhydroxid – Calciumsulfat Koagulationsmittel Magnesiumchlorid (oder Nigari) Koagulationsmittel Kaliumcarbonat Trocknen von Trauben Natriumcarbonat Zuckerherstellung Zitronensäure Ölherstellung und Stärkehydrolyse Natriumhydroxyd Zuckerherstellung, Rapsölherstellung nur bis 31. März 2002 Schwefelsäure Zuckerherstellung Kohlendioxid – Stickstoff – Ethanol Lösemittel Gerbsäure Filtrierhilfe Ovalbumin – Kasein – Gelatine – Fischleim – Pflanzliche Öle Schmier-, Trennmittel oder Schaumverhüter Siliciumdioxid als Gel – oder kolloidale Lösung Aktivkohle – Talkum – Bentonit – Kaolin – Kieselgur – Perlit – Haselnussschalen – Reismehl – Bienenwachs Trennmittel Carnaubawachs Trennmittel Isopropanol (Propan-2-ol) Im Kristallisationsprozess bei der Zuckerherstellung, bis 31. Dezember 2006 Asbestfreie Filtermaterialien – Natriumhydroxyd Zuckerherstellung, Ölerzeugung aus Rapssaat (Brassica spp.) Ethylen Nachreifung von Bananen Kalialaun (Kalinit) Verzögerung der Reifung von Bananen Zusätzlich für tierische Erzeugnisse zugelassen Tabelle 2 Zitronensäure Gerinnungshilfsmittel Natriumhydroxyd pH-Regulierung bei der Ricottaherstellung Essigsäure Salzbadregulierung Milchsäure Gerinnungshilfsmittel, Salzbadregulierung, pH-Regulierung Fermentiertes Milchserumkonzentrat Gerinnungshilfsmittel, Salzbadregulierung B.2. Kulturen von Mikroorganismen und Enzyme Die normalerweise in der Lebensmittelherstellung verwendeten Enzyme und Kulturen von Mikroorganismen, ausgenommen gentechnisch veränderte Organismen und deren Folgeprodukte (inklusive Enzyme).

B.3. Nicht direkt eingesetzte Hilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten verwendet werden dürfen Holz, Späne und Mehle von unbehan- Raucherzeugung zum Räuchern delten Hölzern Klebstoffe, natürlicher Herkunft Anbringen von Etiketten auf Käselaiben Natürliche Farbstoffe gemäss Art. 164 Färben von Eierschalen Abs. 1 LMV Shellack Überzugsmittel für Eier Ca- und Mg-Silicat Überzugsmittel für Eier Asche Behandlung von Käserinde natürliche tierische Fette Überzugsmittel für Eier Zur Kennzeichnung von Eiern, Fleisch und Käse dürfen die in der LMV erlaubten Farbstoffe verwendet werden.

Teil C Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht biologisch erzeugt

wurden, einschliesslich wildgesammelte Pflanzen, die nicht den Anforderungen der Bio-Verordnung entsprechen C.1. Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse, die daraus unter Einsatz der Verfahren gemäss Einleitung Ziffer 1 Buchstabe a hergestellt werden:

C.1.1. Essbare Früchte, Nüsse und Samen Eicheln Getrocknete Himbeeren (Rubus idaeus L.) Getrocknete rote Johannisbeeren (Ribes rubrum L.) Kolanuss Maracuja (Passionsfrucht) Stachelbeeren (Ribes crispa L.) C.1.2. Essbare Gewürze und Kräuter Brunnenkresse (Nasturtium officinale) Galgant (Alpinia officinarum) Meerrettichsamen (Armoracia) rosa Pfeffer (Schinus molle L.) Saflorblüten (Cartamus tinctoris) C.1.3. Verschiedenes Algen, einschliesslich Seegras, die für die Herstellung herkömmlicher Lebensmittel verwendet werden dürfen.

C.2. Pflanzliche Erzeugnisse, die unter Einsatz der Verfahren gemäss Einleitung

Ziffer 1 Buchstabe b hergestellt werden

C.2.1. Fette und Öle, raffiniert oder nicht, jedoch nicht chemisch verändert, aus Pflanzen mit Ausnahme von Kakao (Theobroma cacao) Kokosnuss (Cocos nucifera) Oliven (Olea europea) Sonnenblumen (Helianthus annuus) Palmen (Elaeis guineensis) Raps (Brassica napus, rapa) Saflor (Carthamus tinctorius) Sesam (Sesamum indicum) Soja (Glycine max) C.2.2. Zucker, Stärke, sonstige Erzeugnisse aus Getreide und Knollen Rübenzucker, bis 1. April 2003 Reispapier Reis- und Wachsmaisstärke, nicht chemisch verändert Fruchtzucker Oblaten C.2.3. Verschiedenes Erbsenprotein (Pisum ssp.) Rum: nur aus Rohrzuckersaft Kirsch C.3. Unverarbeitete tierische Erzeugnisse sowie Erzeugnisse, die daraus unter Einsatz der Verfahren gemäss Einleitung Ziffer 1 Buchstabe a hergestellt werden Essbare Meereslebewesen, nicht aus Aquakultur, die für die Herstellung herkömmlicher Lebensmittel verwendet werden dürfen. Naturdärme, nur bis 1. April 2004 C.4. Tierische Erzeugnisse, die unter Einsatz der Verfahren gemäss Einleitung

Ziffer 1 Buchstabe b hergestellt werden

Gelatine Molkenpulver

Anhang 4

(Art. 4) Länderliste EU-Mitgliedstaaten, Ziff. 4: 4. Befristung der Aufnahme: Bis zum 31. Dezember 2003.

Neuseeland 1. Produkte:

  1. Pflanzliche Erzeugnisse sowie Tiere und nicht verarbeitete tierische Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Bio- Verordnung vom 22. September 1997, ausser Tieren und tierischen Erzeugnissen, die Hinweise auf die Umstellung auf die biologische Landwirtschaft tragen oder tragen sollen;

  2. Verarbeitete, für den menschlichen Verzehr bestimmte pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Bio-Verordnung vom 22. September 1997, ausser tierischen Erzeugnissen, die Hinweise auf die Umstellung auf die biologische Landwirtschaft tragen oder tragen sollen, respektive deren Verarbeitungsprodukte. 2. Herkunft: Die Erzeugnisse unter Punkt 1 Buchstabe a und die aus ökologischem Landbau stammenden Bestandteile der Erzeugnisse unter Punkt 1 Buchstabe b müssen in Neuseeland erzeugt oder nach Neuseeland eingeführt worden sein:

  3. aus der Schweiz; oder

  4. aus einem nach diesem Anhang anerkannten Drittland. 3. Zertifizierungsstellen: – BIO-GRO New Zealand – Certenz. 4. Kontrollbescheinigungserteilende Stelle: New Zealand Ministry of Agriculture and Forestry (MAF). 5. Befristung der Aufnahme: 31. Dezember 2003.

Anhang 6

Anforderungen an den Laufhof und den Aussenklimabereich 1. Laufhof für Tiere der Rindergattung (Milch- und Fleischproduktion) Die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 1 der RAUS-Verordnung vom 7. Dezember 19986 sind einzuhalten. 2. Laufhof für Tiere der Pferdegattung, Schafe und Ziegen Tiere Gesamtfläche Davon müssen Von der ungedeckten Fläche (siehe Anmerkung) mindestens ... m2/Tier dürfen maximal aus Spaltenboden mindestens ... m2/Tier ungedeckt sein oder aus Gittern bestehen Tiere der 9+0,7 pro 100 kg 0,7 pro 100 kg 0 Prozent Pferdegattung Schafe und Ziegen 4 2,5 30 Prozent Die Gesamtfläche umfasst den Liege-, den Fress- und den Laufbereich (inkl. den den Tieren dauernd zugänglichen Laufhof).

3. Laufhof für Tiere der Schweinegattung Tiere Gesamtfläche Laufhoffläche mindestens ... m2/Tier (Stall und Laufhof ) mindestens ... m2/Tier Nicht säugende Zuchtsauen2,81,3 Zuchteber 10 4 Remonten und Mastschweine1,65 0,65 über 60 kg Remonten und Mastschweine1,10 0,45 unter 60 kg Abgesetzte Ferkel 0,80 0,30 Mindestens 50 Prozent der minimalen Laufhoffläche müssen ungedeckt sein. Um zu vermeiden, dass Tiere, welche während des ganzen Tages Zugang zu einem sonnenexponierten Laufhof haben, Sonnenbrand bekommen, kann die ungedeckte Fläche zwischen1. März und 30. September soweit als nötig mit einem Netz beschattet werden. Mindestens 70 Prozent der minimalen Laufhoffläche dürfen weder aus Spaltenboden noch aus Gittern bestehen. Die aus Loch-, Schlitzboden und ähnlich perforiertem Boden bestehende Fläche ist unbeschränkt.

4. Aussenklimabereich für Nutzgeflügel Die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 4 der RAUS-Verordnung vom 7. Dezember 1998 sind einzuhalten.

Anhang 9

Teil A: Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Landwirtschaft Schweizerische Eidgenossenschaft Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Landwirtschaft 1. Ausstellende Zertifizierungsstelle oder 2. Einfuhr gemäss: Behörde des Ursprungslandes (Name und Bio-Verordnung, Artikel 23 (Länderliste) Adresse) Bio-Verordnung, Artikel 24 (Einzelermächtigung) 3. Laufende Nummer der Kontrollbescheini-4. Bezugsnummer der Einzelermächtigung gung gemäss Artikel 24 der Bio-Verordnung 5. Exporteur (Name und Adresse)6. Kontrollstelle oder -behörde 7. Hersteller oder Aufbereiter des Produktes 8. Ursprungsland 9. Bestimmungsland Schweiz 10. Erster Empfänger in der Schweiz 11. Importeur (Name und Adresse) 12. Kennzeichnung und Nummern, Contai- 13. Zolltarifnummer 14. gemeldete Menge ner-Nr., Anzahl und Art, Verkehrsbezeich- in entsprechenden nung der Ware Einheiten (Kilogramm, Liter usw.) 15. Erklärung der in Feld1 angegebenen Stelle oder Behörde Hiermit wird bestätigt, dass diese Produkte nach Feld 12 gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 hergestellt wurden.

Stempel der ausstellenden Stelle oder Behörde 16. Für Einfuhren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (Einzelermächtigung): Erklärung der zuständigen EG-Behörde (bei Einfuhr in die EG gemäss Artikel

Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91). Hiermit wird bestätigt, dass für die Vermarktung der Produkte nach Feld 12 in einem EG-Mitgliedstaat eine Einzelermächtigung nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erteilt wurde. Stempel der zuständigen Behörde oder Zertifizierungsstelle 17. Prüfung der Sendung durch die zuständige Behörde (Grenztierarzt) oder Zertifizierungsstelle der Schweiz Einfuhrregistrierung (Nummer der Zollquittung, Datum der Einfuhr und Zollamt der Zollanmeldung): Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person Stempel 18. Erklärung des ersten Empfängers Hiermit wird bestätigt, dass die Annahme der Waren gemäss Anhang 1 Abschnitt B Ziffer 3 der Bio-Verordnung erfolgt ist.

Name des Unternehmens Datum Teil B: Teilkontrollbescheinigung Schweizerische Eidgenossenschaft Teilkontrollbescheinigung Nr. ...

1. Zertifizierungsstelle oder Behörde des2. Einfuhr gemäss: Ursprungslandes, die die zu Grunde liegende Bio-Verordnung, Artikel 23 (Länderliste) Kontrollbescheinigung ausgestellt hat Bio-Verordnung Artikel 24 (Einzelermächti- (Name und Adresse) gung) 3. Laufende Nummer der zu Grunde4. Bezugsnummer der Einzelermächtigung liegenden Kontrollbescheinigung gemäss Artikel 24 der Bio-Verordnung 5. Unternehmen, das die ursprüngliche6. Kontrollstelle oder -behörde Sendung in Partien aufgeteilt hat (Name und Adresse) 7. Name und Anschrift des Importeurs der 8. Ursprungsland 9. Gemeldete Gesamtursprünglichen Sendung der ursprünglichen menge der ursprüngli- Sendung chen Sendung 10. Empfänger der durch die Aufteilung erhaltenen Partie (Name und Adresse) 11. Kennzeichnung und Nummern, 12. Zolltarifnummer 13. gemeldete Menge Container-Nr., Anzahl und Art, der Partie in entspre- Verkehrsbezeichnung der Partie chenden Einheiten (Kilogramm, Liter usw.) 14. Erklärung der in Feld1 angegebenen Zertifizierungsstelle oder Behörde Diese Teilbescheinigung gilt für die in Feld 11 beschriebene Partie, die sich aus der Aufteilung einer Sendung ergibt, für die eine ursprüngliche Kontrollbescheinigung mit der in Feld3 aufgeführten laufenden Nummer gilt. Stempel der zuständigen Stelle oder Behörde 15. Erklärung des Empfängers der Partie Hiermit wird bescheinigt, dass die Annahme der Partie gemäss Anhang 1 Abschnitt B

Ziffer 3 der Bio-Verordnung erfolgt ist.

Name des Unternehmens