AS 2002 675

Verordnung
über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr
von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
(VEDALG)

Änderung vom 27. März 2002

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom1. März 19951 über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen wird wie folgt geändert:

Art. 8a Gesundheits- und Genusstauglichkeitszeugnis

Einfuhrsendungen von Lebensmitteln mit einem Fleischanteil bis 20 Massenprozent von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung müssen von einem Gesundheits- und Genusstauglichkeitszeugnis einer Behörde oder einer akkreditierten Stelle begleitet sein. Dieses Zeugnis muss enthalten:

  1. Angaben zur Identifizierung des Lebensmittels;

  2. Angaben über die Herkunft des Fleisches oder der Fleischerzeugnisse;

  3. die Firma oder den Namen und die Adresse des Empfängers oder der Empfängerin in der Schweiz;

  4. sanitätspolizeiliche Angaben;

  5. eine Bestätigung, dass das Fleisch oder Fleischerzeugnis kein Risikomaterial nach den Artikeln 181 Absatz 1 und 182 Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 enthält.

Einfuhrsendungen nach Absatz 1, für die kein Gesundheits- und Genusstauglichkeitszeugnis vorgelegt wird, werden an der Grenze zurückgewiesen.