AS 2003 2000
Verordnung
über die Gewährung von Beiträgen
für die teilweise Verwendung der Traubenernte 2003 zur Herstellung
alkoholfreier oder schwach alkoholhaltiger Getränke
vom 25. Juni 2003
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981,
verordnet:
Art. 1 Grundsatz
Im Rahmen des bewilligten Kredites kann den Verarbeiterinnen und Verarbeitern von Traubensaft, Sauser, pasteurisiertem Sauser, sowie Traubensaft oder Traubenmost im Gärstadium pasteurisiert ein Beitrag gewährt werden, sofern die Kantone Wallis, Waadt und Genf ihre Produktion für die Rebsorten Chasselas und Müller- Thurgau zumindest im Ausmass von 2002 erneut beschränken. Unter Verarbeiterin bzw. Verarbeiter ist jeder Weinbaubetrieb zu verstehen, der die Traubenernte zu alkoholfreien oder schwach alkoholhaltigen Getränken verarbeitet.
Art. 2 Beitragsberechtigung
Anspruch auf die Beiträge haben ausschliesslich Verarbeiterinnen und Verarbeiter, die der Buch- und Kellerkontrolle gemäss Artikel 67 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 unterstellt sind.
Die Erzeugnisse müssen aus Kantonen stammen, welche die Produktion für die Rebsorten Chasselas und Müller-Thurgau zumindest im Ausmass von 2002 erneut beschränken.
Art. 3 Anforderungen für Traubensaft
Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn der Traubensaft von einwandfreier Qualität ist und:
den Vorschriften gemäss Artikel 231 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 19952 (LMV) entspricht;
aus einheimischen Trauben der Rebsorten Chasselas und Müller-Thurgau der Kategorie1 aus der Ernte 2003 hergestellt wird;
von Trauben stammt, die der offiziellen Weinlesekontrolle unterzogen wurden.
SR 916.147.1 zur Herstellung alkoholfreier oder schwach alkoholhaltiger Getränke
Art. 4 Anforderungen für Sauser, pasteurisierten Sauser sowie Traubensaft oder Traubenmost im Gärstadium pasteurisiert
Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn der Sauser, pasteurisierte Sauser sowie Traubensaft oder Traubenmost im Gärstadium pasteurisiert:
den Vorschriften nach Artikel 374 und 375 der LMV3 entsprechen;
aus einheimischen Trauben der Rebsorten Chasselas und Müller-Thurgau der Kategorie1 aus der Ernte 2003 hergestellt werden;
von Trauben stammen, die der offiziellen Weinlesekontrolle unterzogen wurden.
Art. 5 Höhe des Beitrags
Der Beitrag beträgt auf1.60 Fr./kg Trauben und 2.– Fr./l Traubenmost, der zu Traubensaft, Sauser, pasteurisiertem Sauser sowie Traubensaft oder Traubenmost im Gärstadium pasteurisiert verarbeitet wird.
Reicht der bewilligte Kredit nicht für alle Gesuche aus, berechnet das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) die Höchstmenge pro Gesuch, für die noch ein Beitrag ausgerichtet werden kann.
Art. 6 Gesuche
Beitragsgesuche sind bis spätestens am 15. August 2003 beim Bundesamt einzureichen. Pro Verarbeiterin bzw. Verarbeiter ist nur ein Gesuch zulässig.
Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:
Name und Adresse der Verarbeiterin bzw. des Verarbeiters;
Registernummer der Eidgenössischen Weinhandelskontrollkommission oder gleichwertige kantonale Kontrolle;
Höchstmenge an Trauben oder Traubenmost, welche die Verarbeiterin bzw. der Verarbeiter zu verarbeiten;
beabsichtigte Verwendungsart für die Trauben oder den Traubenmost (Traubensaft, Sauser usw.).
Art. 7 Ausrichtung der Beiträge
Die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller hat dem Bundesamt bis spätestens am 30. November 2003 folgende Unterlagen einzureichen:
a. Abrechnung über die Zukäufe von Trauben und Traubenmost zur alkoholfreien Verwertung sowie Kopien der von den Verkäufern ausgestellten Rechnungen mit dem Vermerk «Trauben bzw. Traubenmost zur alkoholfreien Verwertung»;
zur Herstellung alkoholfreier oder schwach alkoholhaltiger Getränke
b. die bei der offiziellen Weinlesekontrolle ausgestellte Bescheinigung mit dem Vermerk «Trauben zur alkoholfreien Verwertung».
Das Bundesamt zahlt der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller den Beitrag bis spätestens am 31. Dezember 2003 aus.
Art. 8 Kontrolle
Das Bundesamt kann die Eidgenössische Weinhandelskontrollkommission mit der Durchführung von Kontrollen beauftragen.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. August 2003 in Kraft.
25. Juni 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |