AS 2003 2482

Verordnung
über Bau und Betrieb der Eisenbahnen
(Eisenbahnverordnung, EBV)

Änderung vom 16. Juni 2003

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Eisenbahnverordnung vom 23. November 19831 wird wie folgt geändert:

Art. 8b Betriebsbewilligung Interoperabilität

Die Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsystems nach den Artikeln 2 Buchstaben c der Richtlinien 96/48/EG2 oder 2001/16/EG3 setzt eine Betriebsbewilligung durch das Bundesamt voraus.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

  1. die grundlegenden Anforderungen nach den Artikeln 2 Buchstaben e der Richtlinien erfüllt sind; und

  2. die bundesrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Prüfungen, die im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung einer EG-Prüferklärung erfolgt sind, werden anerkannt.

Liegen konkrete Anhaltspunkte für Mängel vor, so können ergänzende Prüfungen verlangt werden.

Art. 8c Interoperabilitätskomponenten

Interoperabilitätskomponenten nach den Artikeln 2 Buchstaben d der Richtlinien 96/48/EG4 oder 2001/16/EG5 können in Verkehr gebracht werden, wenn:

Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (Amtsblatt Nr. L 235 vom 17.9.1996, S. 6).

Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (Amtsblatt Nr. L 110 vom 20.4.2001, S. 1).

Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (Amtsblatt Nr. L 235 vom 17.9.1996, S. 6).

Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (Amtsblatt Nr. L 110 vom 20.4.2001, S. 1).

  1. die grundlegenden Anforderungen nach den Artikeln 2 Buchstaben e der Richtlinien erfüllt sind; und

  2. die bundesrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Prüfungen, die im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung einer EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung erfolgt sind, werden anerkannt.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

16. Juni 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz