AS 2003 2484

Verordnung
über die Zulassung als Strassentransportunternehmung
im Personen- und Güterverkehr
(STUV)

Änderung vom 16. Juni 2003

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom1. November 20001 über die Zulassung als Strassentransportunternehmung im Personen- und Güterverkehr wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1, Abs. 1 und 2

Diese Verordnung regelt die Erteilung der Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmung, die Erteilung des Fachausweises zum Nachweis der fachlichen Eignung als Leiterin oder Leiter einer Strassentransportunternehmung sowie das Erfordernis und die Erteilung der Fahrerbescheinigung.

Zulassungsbewilligungen nach Absatz 1 werden erteilt an Unternehmungen mit Sitz in der Schweiz, die:

  1. im Handelsregister eingetragen sind;

  2. als Einzelfirma von der Eintragungspflicht ins Handelsregister befreit sind; oder

  3. als öffentlich-rechtliche Korporation einen Transportbetrieb aufweisen.

Art. 4 Abs. 1 Bst. e

Zum Nachweis der fachlichen Eignung hat die antragstellende Person oder eine Person nach Artikel 9 Absatz 2 PBG eines der folgenden Dokumente vorzulegen:

e. einen eidgenössischen Fachausweis «Carführer-Reiseleiter/Carführerin-Reiseleiterin».

3a. Abschnitt: Fahrerbescheinigung

Art. 6a Erfordernis der Fahrerbescheinigung

Personen, die im internationalen gewerblichen Güterverkehr Beförderungen auf der Strasse durchführen, benötigen eine Fahrerbescheinigung der zuständigen Behörde.

Die Fahrerbescheinigung bestätigt, dass die Person, die eine Beförderung auf der Strasse durchführt, gemäss den einschlägigen Vorschriften, insbesondere fremdenpolizei-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Natur, beschäftigt oder eingesetzt ist, um Beförderungen auf der Strasse durchzuführen.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann Angehörige von Staaten, die Gegenrecht halten, vom Erfordernis der Fahrerbescheinigung ausnehmen.

Art. 6b Erteilung und Gültigkeit

Das BAV erteilt einer schweizerischen Strassentransportunternehmung Fahrerbescheinigungen für Fahrer oder Fahrerinnen, wenn die Unternehmung:

  1. Inhaberin einer Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmung ist oder über eine andere Bewilligung für den grenzüberschreitenden Güterverkehr verfügt; und

  2. die Fahrer oder Fahrerinnen gemäss den einschlägigen Bestimmungen, insbesondere fremdenpolizei-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Natur, beschäftigt oder einsetzt.

Die Fahrerbescheinigung wird für höchstens fünf Jahre erteilt und kann erneuert werden.

Art. 6c Entzug und Verweigerung

Das BAV entzieht die Fahrerbescheinigung, wenn die Strassentransportunternehmung:

  1. die Voraussetzungen nach Artikel 6b nicht mehr erfüllt; oder

  2. zu Tatsachen, die für die Erteilung der Fahrerbescheinigung erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.

Bei schweren und bei wiederholten leichten Verstössen gegen die einschlägigen Bestimmungen kann die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen verweigert werden oder es können Auflagen für die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen gemacht werden.

3b. Abschnitt: Mitführungspflichten

Art. 6d

Mitzuführen sind jeweils eine vom BAV oder der zuständigen Behörde beglaubigte Kopie der Zulassungsbewilligung und die Fahrerbescheinigung. Auf Verlangen sind diese den Kontrollorganen vorzuweisen.

Absatz 1 gilt nicht, wenn das Fahrzeug im Linienverkehr nach Artikel 9 der Verordnung vom 25. November 19982 über die Personenbeförderungskonzession eingesetzt wird.

Art. 8

Aufgehoben

II

Diese Änderung tritt am1. Juli 2004 in Kraft.

16. Juni 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz