AS 2003 253

Verordnung
über die Wahrung der Lufthoheit
(VWL)

Änderung vom 15. Januar 2003

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 17. Oktober 19841 über die Wahrung der Lufthoheit wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 1 und 5

Ein Gesuch um Bewilligung (Art. 5 Abs. 2) ist dem Bundesamt für Zivilluftfahrt einzureichen. Dieses orientiert unverzüglich das Kommando der Luftwaffe. Vorbehalten bleibt Absatz 5.

Betreffen die Einschränkungen nur einen Teil des schweizerischen Luftraums, so ist das Gesuch direkt beim Kommando der Luftwaffe einzureichen. Dieses hört das Bundesamt für Zivilluftfahrt an und teilt den Bewilligungsentscheid dem Gesuchsteller direkt mit.

Art. 10 Waffeneinsatz bei eingeschränktem Luftverkehr

Wird im Beschluss über die Einschränkung des Luftverkehrs nichts anderes festgelegt, so kann der Chef des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport im Einzelfall den Einsatz von Waffen anordnen, wenn den luftpolizeilichen Anordnungen nicht Folge geleistet wird und andere verfügbare Mittel nicht ausreichen. Vorbehalten bleiben Notstand und Notwehr.

Er kann diesen Entscheid an den Kommandanten der Luftwaffe oder an einen diesem direkt Unterstellten delegieren.

Der Kommandant der Luftwaffe erlässt die notwendigen Dienstvorschriften. Diese sind vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation zu genehmigen.

II

Diese Änderung tritt am 20. Januar 2003 in Kraft.

15. Januar 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz