AS 2003 3715

Verordnung
über den Wehrpflichtersatz
(WPEV)

Änderung vom 3. September 2003

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 30. August 19951 über den Wehrpflichtersatz wird wie folgt geändert:

Titel: Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV) Ingress gestützt auf die Artikel 23 Absatz 2, 24 Absatz 3, 35 Absatz 2 und 47 Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 19592 über die Wehrpflichtersatzabgabe (Gesetz), Ersatz von Ausdrücken

In Artikel 2 Absatz 2 wird der Ausdruck «vom Wehrpflichtersatz» ersetzt durch «von der Wehrpflichtersatzabgabe», in Artikel 16 Absatz 1 der Ausdruck «über den Wehrpflichtersatz» ersetzt durch «über die Wehrpflichtersatzabgabe».

In den Artikeln 13 (Text und Sachüberschrift), 17 Absatz 1, 18 Absätze 1–3, 37 Absätze3 und 4, 38 Absatz 1, 48 Absatz 2, 49 Absätze1 und 3, 51 Absatz 1 und 54 Absatz 2 wird der Ausdruck «Wehrpflichtersatzverwaltung» durch «Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe» ersetzt.

In Artikel 23 Absatz 1 wird der Ausdruck «den schweizerischen PTT-Betrieben» ersetzt durch «der Schweizerischen Post».

Art. 1 Abs. 1

Art. 3 Militärisches Personal

Als militärisches Personal im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes gelten die nach den Artikeln 47 und 101 des Militärgesetzes vom3. Februar 19953 (MG) bezeichneten Berufsgruppen.

Art. 4 Auslandjahr

Als Auslandjahr im Sinne von Artikel 4a des Gesetzes gelten zwölf zusammenhängende Kalendermonate, während deren der Schweizer Bürger, ungeachtet seines Alters

  1. im Ausland wohnt; oder

  2. sich mit Auslandurlaub nach den militärischen oder zivildienstlichen Vorschriften im Ausland aufhält.

Art. 5 Nicht eingeteilte Angehörige der Armee

Angehörige der Armee, die nach Artikel 60 Absatz 1 MG4 und Artikel 3 der Verordnung vom …5 über die Organisation der Armee nicht in Formationen eingeteilt sind, sind ersatzpflichtig in Jahren, in denen sie den Militärdienst, den Dienstpflichtige gleichen Grades, gleicher Funktion und gleichen Alters leisten müssen, nicht leisten.

Art. 5a Anrechnung von Schutzdienstleistungen

Schutzdienstleistenden wird die nach dem Gesetz berechnete Ersatzabgabe für jeden im Ersatzjahr geleisteten Tag Schutzdienst, der nach Artikel 24 des Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes vom4. Oktober 20026 anrechenbar ist, um 4 Prozent ermässigt.

Art. 6 und 9

Art. 10 Ausserordentliche Einkünfte

Kapitalgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19907 über die direkte Bundessteuer (DBG), Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, Einkünfte aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen sowie Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit oder für die Nichtausübung eines Rechtes unterliegen der Ersatzabgabe auch dann, wenn sie nach Artikel 47 DBG im Jahr, in dem sie zugeflossen sind, mit einer gesonderten Jahressteuer erfasst werden.

Art. 15 Amtshilfe

Neben den in Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes genannten Amtsstellen sind die kantonalen und kommunalen Fürsorgebehörden zur Amtshilfe verpflichtet.

Art. 17 Abs. 2

Das Register enthält die für die Feststellung der Ersatzpflicht, für die Veranlagung und den Bezug der Ersatzabgabe sowie für die Ersatzbefreiung notwendigen Daten von Wehrpflichtigen.

Art. 18 Abs. 4

Artikel 17 Absätze2, 4 und 5 gilt sinngemäss.

Art. 19 Veranlagung und Bezug der Ersatzabgabe für Auslandurlauber

Die Ersatzabgabe wird vor Antritt des Auslandurlaubs für das Ausreisejahr und die nachfolgenden Ersatzjahre provisorisch bezogen.

Der Bezug erfolgt auf Grund einer besonderen Ersatzabgabe-Erklärung. Dabei sind der Ermittlung des taxpflichtigen Einkommens die in den massgeblichen Ersatzjahren voraussichtlich erzielbaren Einkünfte zu Grunde zu legen.

Lassen sich die voraussichtlichen Einkünfte nicht festsetzen, so wird die Mindestabgabe erhoben.

Kann die Ersatzabgabe nicht vor Antritt des Auslandurlaubs bezogen werden, so erfolgt die Veranlagung nach der Rückkehr in die Schweiz auf Grund einer besonderen Ersatzabgabe-Erklärung unter Vorbehalt von Artikel 38 des Gesetzes. Der Veranlagung sind die in den massgeblichen Ersatzjahren erzielten Einkünfte zu Grunde zu legen.

Art. 31 Begründung der Veranlagungsverfügung

Weicht die Veranlagungsverfügung in den Bemessungsgrundlagen von der Abgabeerklärung ab, so ist die Verfügung kurz zu begründen.

Art. 47 Mahnung

Die erste Mahnung erfolgt gebührenfrei.

Für die zweite Mahnung kann das kantonale Recht die Erhebung einer Gebühr von höchstens 50 Franken vorsehen.

Art. 53 Sachüberschrift und Abs. 1 Bescheinigung und Überweisung von Ersatzabgaben

Die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe ist für die Bescheinigung der Zahlung der Ersatzabgabe sowie der Bussen, Gebühren und Kosten des Ersatzpflichtigen verantwortlich.

Art. 54 Abs. 3

Art. 57

Jeder Kanton reicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Formular «Generalausweis» bis zum 10. Januar eine Abrechnung über das abgelaufene Kalenderjahr ein. Dem Generalausweis legt der Kanton die Belege über die von ihm zurückerstatteten Ersatzabgaben bei, aus denen die Namen und Adressen der Empfänger sowie der Grund und der Betrag der Rückerstattung ersichtlich sind.

Über die Mahngebühren, die Vergütungen für die vom Kanton getragenen Kosten sowie über alle Einnahmen aus Bussen verfügt der Kanton.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2004 in Kraft und ist erstmals anwendbar auf das Ersatzjahr 2004.

3. September 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz