AS 2003 4299

Verordnung
über die Vergütung von Krankheits- und
Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen
(ELKV)

Änderung vom 17. November 2003

Das Eidgenössische Departement des Innern
verordnet:

I

Die Verordnung vom 29. Dezember 19971 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen wird wie folgt geändert:

Art. 3 Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen

Anspruch auf Vergütung der Kosten nach Artikel 3d ELG2 besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen. Der Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung gilt nicht als Kostenvergütung einer anderen Versicherung.

Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Artikel 3d Absatz 2bis ELG oder

Artikel 19b ELV, so wird die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach den Artikeln 13–13b abgezogen. Der Höchstbetrag nach Artikel 3d Absatz 2 ELG darf

jedoch nicht unterschritten werden.

Hat die Krankenversicherung für ihre Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten zu Hause die Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung angerechnet, so wird die Hilflosenentschädigung im Umfang der Anrechnung nicht von den ausgewiesenen Kosten abgezogen.

Bei Anwendung von Artikel 3d Absatz 2ter ELG gelten die Absätze2 und 3 sinngemäss.

Art. 7 Versicherung mit wählbaren Franchisen

Wird eine Versicherung mit höherer Franchise nach Artikel 93 der Verordnung vom 27. Juni 19953 über die Krankenversicherung (KVV) gewählt, so wird eine Kostenbeteiligung von höchstens 1000 Franken pro Jahr vergütet.

Art. 13 Abs. 5

Aufgehoben

Art. 13a Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal

Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal werden zu Hause wohnenden Bezügern mit einer Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit nur für den Teil der Pflege und Betreuung vergütet, der nicht durch eine anerkannte Spitexorganisation im Sinne von Artikel 51 KVV4 erbracht werden kann.

Eine vom Kanton bezeichnete Stelle legt die Pflege und Betreuung, die im konkreten Fall nicht von einer anerkannten Spitexorganisation erbracht werden kann, und das Anforderungsprofil der anzustellenden Person fest. Wird die zuständige Stelle nicht beigezogen oder werden deren Vorgaben nicht eingehalten, so werden die Kosten nicht vergütet.

Art. 13b Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige

Kosten für Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht wird, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen:

  1. nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind; und

  2. durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden.

Die Kosten werden höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet.

II

Schlussbestimmung der Änderung vom 17. November 2003

Die Kantone haben die Stelle nach Artikel 13a Absatz 2 innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung zu bezeichnen.

Solange die Stelle nicht bezeichnet ist, findet Artikel 13a Absatz 2 keine Anwendung.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

17. November 2003 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin