AS 2003 4539
Verordnung
über das bäuerliche Bodenrecht
(VBB)
Änderung vom 26. November 2003
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 4. Oktober 19931 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1, 10 Absatz 2 und 86 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB),
Art. 1 Abs. 3
Als Bemessungsperiode gelten die Jahre 1994–2010. Der Ertragswert bemisst sich nach dem Durchschnitt der für die Bemessungsperiode kalkulierten Landgutsrenten und einem mittleren Zinssatz von 4,41 Prozent.
Art. 2 Sachüberschrift und Abs. 1 und 2 Schätzung
Die Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes findet sich im Anhang 1.
Die im Anhang 1 enthaltenen Normen und Ansätze sind für die Schätzungsbehörden und Schätzungsexperten verbindlich.
1a. Abschnitt: Berechnung der Standardarbeitskraft
Art. 2a
Für die Festlegung der Betriebsgrösse nach Standardarbeitskräften (SAK) gelten die Faktoren von Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983.