AS 2003 4775
Verordnung
über die Adressierungselemente
im Fernmeldebereich
(AEFV)
Änderung vom 5. Dezember 2003
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 1
Der Widerruf von Nummerierungselementen tritt 18 Monate, der Widerruf von Kommunikationsparametern drei Monate nach der Eröffnung der Widerrufsverfügung in Kraft. Sind durch den Widerruf keine Benutzerinnen und Benutzer betroffen oder erfolgt dieser nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b–e oder Artikel 24b Absatz 8 oder 8bis, so können diese Fristen verkürzt oder es kann auf deren Ansetzung verzichtet werden.
Art. 14f Abs. 3 erster Satz
Artikel 4 Absätze 2 und 3 Buchstaben a, abis und c sowie die Artikel 5, 7 Absatz 2, 8, 9 und 11 Absatz 1 Buchstabe c gelten nicht für die Verwaltung und Zuteilung der Domain-Namen. …
Art. 31
Aufgehoben
Art. 47 Abs. 2 und 3
Es kann einer Betreiberin eines privaten Funknetzes GSM-R einen MNC zuteilen, wenn diese keine Fernmeldedienste anbietet.
Es bearbeitet die Gesuche um Zuteilung eines MNC in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte MNC vorhanden sind.
Art. 54 Abs. 7
Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten. Während dieser Dauer sind sie entsprechend der Zuteilungsverfügung zu verwenden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so wird die betreffende Nummer innert Jahresfrist endgültig ausser Betrieb gesetzt. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden.
II
Der Anhang wird wie folgt ergänzt: … GSM-R (Global System for Mobile Communication Railway): Auf der GSM-Norm basierendes privates Mobilfunksystem für Eisenbahnunternehmen. …
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
5. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |