AS 2003 4855

Verordnung
betreffend die Übertragung von Vollzugsaufgaben
des Zivildienstes auf Dritte
(ZDUeV)

Änderung vom 5. Dezember 2003

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 22. Mai 19961 betreffend die Übertragung von Vollzugsaufgaben des Zivildienstes auf Dritte wird wie folgt geändert:

Art. 3 Bst. a und c–e

Die Vollzugsstelle darf folgende Aufgaben nicht übertragen:

  1. Aufgehoben

  2. Aufgehoben

  3. Aufgehoben

  4. Entscheide über die Durchführung von Einführungskursen der Vollzugsstelle, von einsatzspezifischen Ausbildungskursen sowie über die Verbindlichkeit von Lehrplänen;

Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 12 Schlichtung von Differenzen

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement entscheidet Differenzen zwischen den Vertragsparteien auf Antrag einer Partei mittels Verfügung. Diese unterliegt der Beschwerde an die Rekurskommission.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

5. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz