AS 2003 4861

Verordnung
über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

Änderung vom 19. November 2003

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 31. August 19831 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 2

Hatte der Versicherte zuletzt eine Vollzeitbeschäftigung, so gilt als ausgefallener voller Arbeitstag jeder Wochentag von Montag bis Freitag, an dem der Versicherte ganz arbeitslos ist und für den er die Kontrollvorschriften erfüllt hat.

Art. 30 Abs. 4

Die Kasse stellt dem Versicherten zuhanden der Steuerbehörden einen Ausweis über die erhaltenen Leistungen aus.

Gliederungstitel vor Art. 81 Fünftes Kapitel: Arbeitsmarktliche Massnahmen

1. Abschnitt: Umschulung, Weiterbildung, Eingliederung

Art. 84 Verweis im Titel

Art. 98

Aufgehoben

Art. 119a Verweis im Titel

Art. 119cbis Zusammenarbeit mit privaten Stellenvermittlern

Privaten Stellenvermittlern, die zur Erfüllung der Beratungs- und Vermittlungsaufgaben beigezogen werden, dürfen keine hoheitlichen Aufgaben wie die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit oder die Verfügung von Sanktionen übertragen werden.

Die zuständige kantonale Amtsstelle regelt die Zusammenarbeit zwischen privaten Stellenvermittlern und den RAV schriftlich in einem Vertrag. Darin verpflichten sich die privaten Stellenvermittler, das RAV:

  1. über den Ausgang der Vermittlungsbemühungen zu orientieren und ihm fehlbares Verhalten von Versicherten zu melden;

  2. mit den nötigen Informationen zu versehen, damit dieses seine Aufgaben in der Arbeitsmarktbeobachtung über das AVAM wahrnehmen kann.

Private Stellenvermittler können für die erbrachten Dienstleistungen aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung entschädigt werden. Die Ausgleichsstelle legt die zu Entschädigungen berechtigenden Dienstleistungen und die Höhe der Entschädigung fest.

Daten über Versicherte oder offene Stellen dürfen nur mit dem Einverständnis der betroffenen Versicherten oder Arbeitgeber an private Stellenvermittler oder an Dritte weitergegeben werden.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

19. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz