AS 2003 4867

Verordnung
über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und
geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse
und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse

Änderung vom 26. November 2003

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19971 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d, 16 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG)

Art. 1 Abs. 3

Für die Weinbezeichnungen gilt die Weinverordnung vom 7. Dezember 19983.

Art. 4a Gleich lautende Bezeichnungen

Betrifft ein Eintragungsgesuch eine bereits registrierte gleich lautende Bezeichnung, und lässt die einzutragende gleich lautende Bezeichnung die Öffentlichkeit vermuten, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet bzw. von einem anderen Ort stammen, darf diese Bezeichnung nicht eingetragen werden, auch wenn es sich um die richtige Bezeichnung des Ursprungsgebiets bzw. -orts der landwirtschaftlichen und verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse handelt.

Die Verwendung der nachträglich eingetragenen gleich lautenden Bezeichnung muss sich von der Verwendung der bereits registrierten Bezeichnung klar unterscheiden, damit die angemessene Behandlung der betroffenen Produzenten gewährleistet ist und die Konsumenten nicht getäuscht werden.

Art. 7 Abs. 2

Es kann auch die Elemente der Aufmachung enthalten, wenn die gesuchstellende Gruppierung begründen kann, dass die Aufmachung zur Wahrung der Produktequalität sowie zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit oder der Kontrolle im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss.

Art. 10 Abs. 3 Bst. d

Es können insbesondere folgende Einsprachegründe geltend gemacht werden:

d. Die beabsichtigte Eintragung wirkt sich nachteilig auf eine Marke oder eine ganz oder teilweise gleich lautende und schon lange gebrauchte Bezeichnung aus.

Gliederungstitel vor Art. 15

Abschnitt 2a Löschungsverfahren

Art. 15

Das Bundesamt löscht die Eintragung einer geschützten Bezeichnung:

  1. auf Antrag, wenn die geschützte Bezeichnung nicht mehr verwendet wird oder sämtliche Verwender sowie die betreffenden Kantone an einer Beibehaltung der Eintragung nicht mehr interessiert sind;

  2. wenn festgestellt wird, dass die Einhaltung des Pflichtenhefts der geschützten Bezeichnung aus triftigen Gründen nicht mehr gewährleistet ist.

Das Bundesamt konsultiert vorgängig die kantonalen Behörden und die Bundesbehörden sowie die Kommission und hört die Parteien nach Artikel 30a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren an.

Die Löschung der Eintragung wird im schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

Art. 21 Vollzug

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt von Absatz 2. Wenn es sich nicht um Lebensmittel handelt, wendet es die landwirtschaftliche Gesetzgebung an.

Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle vollziehen Abschnitt 3 dieser Verordnung gemäss der Lebensmittelgesetzgebung.

Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle melden dem Bundesamt und den Zertifizierungsstellen die festgestellten Unregelmässigkeiten.

Das Bundesamt überwacht die Zertifizierungsstellen unter Vorbehalt der Überwachung gemäss der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19965. Es kann Weisungen erlassen.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz