AS 2003 499
Notenaustausch vom 19./28. Dezember 2000 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Fischerei im Genfersee
Notenaustausch vom 19./28. Dezember 2000
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Fischerei im Genfersee
In Kraft getreten am 7. Mai 2001 (Neue Vollzugsverordnung)
Übersetzung1
Schweizerische Botschaft Paris, 28. Dezember 2000
An das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Paris
Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, den Empfang seiner Note Nr. 2501 DE/EAS vom 19. Dezember 2000 zu bestätigen, welche folgenden Inhalt hat: «Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten – Direktion für wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten – bezeugt der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, auf das Abkommen vom 20. November 19802 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Fischerei im Genfersee Bezug zu nehmen. Anlässlich ihrer Beratungen vom 7. Dezember 2000 hat die Beratende Kommission für die Fischerei im Genfersee gemäss Artikel 7 des Abkommens einen Vorschlag zur Änderung der Vollzugsverordnung3 zum Abkommen verabschiedet (Periode vom 1. Jan. 2001 bis zum 31. Dez. 2005).
Artikel 4 des Abkommens sieht vor, dass dieser Text, von dem der Botschaft
Kopie beigelegt wird, Gegenstand eines Notenaustausches der vertragschliessenden Parteien ist. Die Regierung der Französischen Republik hat der Änderung der Vollzugsverordnung zum Abkommen zugestimmt. Diese Note und diejenige, die die Botschaft dem Ministerium zustellen wird, werden die Vereinbarung der beiden Regierungen über die Vollzugsverordnung zum Abkommen bilden.
Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2003 499) Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten – Direktion für wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten – benutzt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.» Die Schweizerische Botschaft beehrt sich, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten bekanntzugeben, dass der Schweizerische Bundesrat dem Vorstehenden zustimmt. Die Schweizerische Botschaft benutzt auch diesen Anlass, um das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.