AS 2003 505
Verordnung
über die finanzielle Unterstützung
von Auslandschweizer Institutionen
vom 26. Februar 2003
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 40 Absatz 1 und 184 Absatz 3 der Bundesverfassung1,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Organisationen und Institutionen unterstützen, die die Beziehung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer untereinander und zu ihrer Heimat fördern.
Die Beiträge bezwecken die:
Wahrung der Interessen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer gegenüber den Behörden und dem Parlament durch die Auslandschweizer- Organisation;
Information der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer durch die Zeitschrift «Schweizer Revue»;
Ausrichtung finanzieller Zuwendungen für besondere Auslandschweizerzwecke;
Ausrichtung finanzieller Zuwendungen an schweizerische Hilfsgesellschaften im Ausland, die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer unterstützen.
Art. 2 Beitragsempfänger
Beitragsempfänger sind Organisationen und Institutionen, welche die in Artikel 1 umschriebenen Zwecke verfolgen.
Art. 3 Finanzielles
Die Höhe der Beiträge wird mit dem Voranschlag der Eidgenossenschaft festgelegt.
Art. 4 Ausrichtung der Beiträge
Die Bundesbeiträge werden unter der Bedingung entrichtet, dass die Gelder an die Beitragsempfänger gemäss der in den statutarischen oder rechtlichen Regelungen festgehaltenen Zwecke verwendet werden.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. April 2003 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2007.
26. Februar 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |