AS 2003 5093
Verordnung
über den Einsatz militärischer Mittel für
zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten
(VEMZ)
Änderung vom 26. November 2003
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 8. Dezember 19971 über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten wird wie folgt geändert:
Art. 1
Diese Verordnung regelt für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten:
den Einsatz von Truppen im Ausbildungsdienst und Berufsformationen sowie der Logistikbetriebe;
die Lufteinsätze; und
die leihweise Abgabe von Armeematerial.
Art. 2 Einleitungssatz, Bst. c und g
Die Truppe darf nur eingesetzt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Hilfe kann nachweisbar nicht von militärischen Vereinen, Verbänden, Organisationen oder vom Zivilschutz geleistet werden.
Die Einsatzfähigkeit der Truppe und die Bereitschaft der Armee werden nicht beeinträchtigt.
Art. 2a Rückzug der Truppenhilfe
Die Truppe kann bei besonderen Ereignissen, insbesondere bei Katastrophenhilfeeinsätzen, jederzeit und ohne Kostenfolge von bereits übernommenen Aufgaben zugunsten Dritter entbunden werden.
Der Gesuchsteller verpflichtet sich vertraglich, den Bund für Folgeschäden schadlos zu halten und ihm gegenüber auf Schadenersatzansprüche zu verzichten.
Art. 3 Gesuche um Truppeneinsätze für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten
Gesuche um Truppeneinsätze für die Unterstützung ziviler Tätigkeiten sind bei Grossanlässen zwei Jahre im Voraus, bei sonstigen Anlässen sechs Monate im Voraus über die zuständige Territorialregion einzureichen. Diese Fristen gelten nicht für Gesuche um Einsatz militärischer Mittel im Anschluss an eine Hilfsleistung nach der Verordnung vom 29. Oktober 20032 über die militärische Katastrophenhilfe im Inland.
Die Territorialregion unterbreitet die Gesuche mit Antrag dem Führungsstab der Armee.
Gesuche militärischer Vereine, Verbände und Organisationen um Truppeneinsätze für die Unterstützung ausserdienstlicher Tätigkeiten sind bei Grossanlässen zwei Jahre im Voraus, bei sonstigen Anlässen sechs Monate im Voraus dem Führungsstab der Armee einzureichen.
Der Führungsstab der Armee entscheidet über die Gesuche. Bei Einsätzen von besonderer politischer Tragweite entscheidet das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Departement) auf Antrag des Führungsstabes der Armee über die Gesuche.
Art. 4
Aufgehoben
Art. 5 Abs. 1
Gesuche um Einsätze der Katastrophenhilfe- bzw. Genieformationen an Übungsobjekten im Rahmen der fachtechnischen Ausbildung sind über die zuständige Territorialregion einzureichen. Diese unterbreitet die Gesuche dem Heer zur Entscheidung.
Art. 6 Abs. 3
Die Truppe verfügt bei ihrem Einsatz über das für die Grundbereitschaft zugeteilte Material. Sie kann zusätzliches Armeematerial leihweise anfordern (Art. 10–12).
Art. 11 Zuständigkeit und Entscheid
Gesuche um leihweise Abgabe von Armeematerial für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten sind an die zuständige Territorialregion, solche für Spezialmaterial der Luftwaffe direkt an die Betriebe der Luftwaffe zu richten.
Die Logistikbasis der Armee beziehungsweise die Betriebe der Luftwaffe entscheiden über die Abgabe von Material für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten.
Ist die Materialabgabe von besonderer politischer Tragweite, so entscheidet das Departement auf Antrag der Logistikbasis der Armee beziehungsweise der Betriebe der Luftwaffe.
Art. 12 Abs. 3
Die Logistikbasis der Armee beziehungsweise die Betriebe der Luftwaffe entscheiden, ob der Gesuchsteller zum Abschluss eines speziellen Versicherungsschutzes zu verpflichten ist, und legen allenfalls weitere Auflagen fest.
Art. 14 Bewilligung
Lufteinsätze für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten werden auf Antrag des Chefs Führungsstab der Armee vom Kommandanten der Luftwaffe bewilligt.
Bei Einsätzen von besonderer politischer Tragweite, entscheidet das Departement auf Antrag des Kommandos Luftwaffe über das Gesuch.
Art. 15 Verfahren
Wer über Flugkredite verfügt, richtet sein Gesuch an die Einsatzzentrale Lufttransporte, welche die Einsätze plant und durchführt.
Wer über keine Flugkredite verfügt, richtet sein Gesuch an den Führungsstab der Armee. Die Kredite werden auf Antrag des Chefs Führungsstab der Armee vom Kommandanten der Luftwaffe bewilligt.
Art. 16 Abs. 2
Polizeiorgane richten ihr Gesuch an den Bundessicherheitsdienst, der es mit seinem Antrag an das Kommando Luftwaffe weiterleitet.
Art. 18 Vollzug
Der Chef der Armee vollzieht diese Verordnung.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |