AS 2003 5347

Verordnung
über die biologische Landwirtschaft und
die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse
und Lebensmittel
(Bio-Verordnung)

Änderung vom 26. November 2003

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, 15 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG), auf Artikel 21 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19923 (LMG) und in Ausführung des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse vom 6. Oktober 19954 (THG),

Art. 2 Abs. 4

Kennzeichnung, Werbung oder Geschäftspapiere für Erzeugnisse, die nicht nach dieser Verordnung produziert worden sind, dürfen nicht den Eindruck erwecken, sie seien biologisch erzeugt worden, es sei denn, die betreffenden Bezeichnungen gelten nicht für die in den Lebensmitteln oder Futtermitteln enthaltenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder stehen ganz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Art der Erzeugung.

Art. 11a Spritzentest

Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte müssen mindestens alle vier Jahre von einer vom Bundesamt anerkannten Stelle getestet werden. Demeter Betriebe, welche mit ihren Geräten ausschliesslich biologisch-dynamische Präparate ausbringen, sind davon ausgenommen.

Art. 13 Abs. 3bis

Das Departement legt eine Liste der Arten oder Untergruppen von Arten fest, von welchen in der Schweiz ausreichende Mengen an Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial aus biologischer Landwirtschaft und eine ausreichende Anzahl von Sorten aus biologischer Landwirtschaft vorhanden sind.

Art. 13a Verwendung von nicht biologischem Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial

Wer nicht biologisches Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial verwenden will, muss nachweisen, dass:

  1. kein geeignetes biologisch erzeugtes Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial verfügbar ist, welches seine Anforderungen erfüllt; oder

  2. kein Anbieter in der Lage ist, das Saatgut oder vegetative Vermehrungsmaterial vor der Aussaat oder Anpflanzung zu liefern, obwohl er es vom Verwender rechtzeitig bestellt hatte.

Als Nachweis nach Absatz 1 gilt ein Ausdruck des vorhandenen Angebotes vom Informationssystem nach Artikel 33a.

Wer nicht-biologisches Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial verwendet, muss dem Betreiber des Informationssystems gemäss Artikel 33a die Menge des eingesetzten Saatgutes oder vegetativen Vermehrungsmaterials und die verwendete Sorte melden.

Für Arten oder Untergruppen von Arten ohne oder mit nur sehr geringer Versorgung an biologisch erzeugtem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial kann nicht biologisches Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial ohne Nachweis nach Absatz 2 und ohne Meldung nach Absatz 3 verwendet werden. Der Betreiber des Informationssystems bezeichnet die entsprechenden Sorten und Arten im Informationssystem nach Weisungen des Bundesamtes.

Für Arten und Untergruppen von Arten nach Artikel 13 Absatz 3bis darf nur dann nicht biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial eingesetzt werden, wenn das Bundesamt eine Bewilligung für die Verwendung von nicht biologischem Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial erteilt. Die Bewilligung wird nur erteilt, falls das Saatgut oder Vermehrungsmaterial zu Forschungszwecken, für Untersuchungen im Rahmen von Feldversuchen kleinen Umfangs oder zur Sortenerhaltung verwendet wird.

Nicht biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial darf nur verwendet werden, wenn es nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden ist; ausgenommen sind die Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln, die für die biologische Produktion zulässig sind, und chemische Behandlungen, die aus Gründen der Pflanzengesundheit für alle Sorten einer bestimmten Art in dem Gebiet, in dem das Saatgut oder das vegetative Vermehrungsmaterial verwendet werden soll, vorgeschrieben wurden.

Art. 16a Abs. 3 und 4

Die Beimischung von Futtermitteln aus Umstellungsbetrieben ist im Durchschnitt bis zu maximal 30 Prozent der Ration der einzelnen Nutztierkategorie zulässig, bezogen auf die Trockensubstanz. Stammen diese Futtermittel aus dem eigenen Betrieb, kann dieser Satz 60 Prozent betragen, und, sofern es sich dabei um einen Umstellungsbetrieb handelt, 100 Prozent.

Der Futteranteil aus nicht biologischem Anbau darf pro Jahr, bezogen auf die Trockensubstanz, betragen:

  1. 10 Prozent des gesamten Futterverzehrs der Wiederkäuer;

  2. 20 Prozent des gesamten Futterverzehrs je Tierkategorie bei den Nicht- Wiederkäuern.

Art. 17 Abs. 3

Art. 21

In einem Erzeugnis nach Artikel 1 Absatz 1 darf eine nach den Regeln des biologischen Landbaus gewonnene Zutat nicht zusammen mit der gleichen, jedoch nach anderen Regeln gewonnenen Zutat enthalten sein.

5. Abschnitt: Futtermittel

Art. 21a Kennzeichnung

Bei Futtermittel-Ausgangsprodukten, Mischfuttermitteln und anderen Futtermitteln, die zu mindestens 95 Prozent der organischen Substanz aus biologischem Landbau bestehen, dürfen zur Kennzeichnung als biologisches Erzeugnis die Angaben verwendet werden «aus ökologischem Landbau» oder «aus biologischer Landwirtschaft».

Bei Produkten, die zu weniger als 95 Prozent der organischen Substanz Anteile an Futtermittel-Ausgangsprodukten aus biologischem Landbau enthalten und die nach

Artikel 16a Absatz 1 für die biologische Produktion zulässig sind, darf ausschliesslich der Hinweis verwendet werden «gemäss Bio-Verordnung in der biologischen

Landwirtschaft verwendbar» oder «gemäss Bio-Verordnung im ökologischen Landbau verwendbar».

Art. 21b Weitere Anforderungen an die Kennzeichnung

Die Angaben nach Artikel 21a müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a. sie dürfen durch Farbe, Format oder Schriftstil des Futtermittels nicht stärker hervorgehoben sein als die Beschreibung oder die Bezeichnung des Futtermittels;

  1. sie müssen im selben Sichtfeld, bezogen auf die organische Substanz, den prozentualen Anteil an Futtermitteln, die auf biologischen Flächen und Futtermitteln, die auf Umstellungsflächen produziert wurden, angeben;

  2. sie müssen mit dem Namen und/oder der Codenummer der Zertifizierungsstelle des Unternehmens, das die letzte Aufbereitung vorgenommen hat, versehen sein;

  3. sie müssen mit einer Auflistung der Bezeichnungen der Futtermittel- Ausgangsprodukte aus biologischem Landbau oder aus Umstellungsproduktion versehen sein.

Art. 30 Abs. 5 und 6

Die Zertifizierungsstellen übermitteln dem Bundesamt jeweils bis am 31. Januar ein Verzeichnis der Unternehmen, die am 31. Dezember des Vorjahres ihrer Kontrolle unterstanden haben, sowie der für das laufende Jahr neu angemeldeten Unternehmen und legen alljährlich einen zusammenfassenden Bericht vor. Das Bundesamt kann diesbezüglich Weisungen erlassen.

Sie melden Unregelmässigkeiten den zuständigen kantonalen Behörden und dem Bundesamt.

Art. 33 Bundesamt für Landwirtschaft

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt von Artikel 34. Wenn keine Lebensmittel betroffen sind, vollzieht das Bundesamt diese Verordnung nach der Landwirtschaftsgesetzgebung.

Das Bundesamt:

  1. führt eine Liste mit Namen und Adressen der dem Kontrollverfahren unterliegenden Unternehmen;

  2. führt eine Liste der im Anwendungsbereich dieser Verordnung akkreditierten oder anerkannten Zertifizierungsstellen;

  3. erfasst die festgestellten Verstösse und die verhängten Sanktionen;

  4. informiert die betroffenen kantonalen Stellen und die Zertifizierungsstellen über Massnahmen nach Artikel 169 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998.

Das Bundesamt beaufsichtigt die Zertifizierungsstellen, soweit die Aufsicht nicht im Rahmen der Akkreditierung gewährleistet ist. Es kann Weisungen erlassen.

Das Bundesamt kann Experten beiziehen.

Art. 33a Informationssystem für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial

Das Forschungsinstitut für biologischen Landbau (FiBL) Frick führt ein Informationssystem «OrganicXseeds» für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial. Dieses Informationssystem:

  1. ermöglicht den Eintrag von biologisch erzeugtem Vermehrungsmaterial; Neueinträge sind vom Anbieter zu beantragen;

  2. ermöglicht den Nachweis der aktuellen Verfügbarkeit von biologisch erzeugtem Vermehrungsmaterial.

Der Zugang zum Informationssystem und das Herunterladen von Informationen über die aktuelle Verfügbarkeit von biologisch erzeugtem Vermehrungsmaterial sind für den Verwender unentgeltlich.

Das Departement regelt ausserdem insbesondere:

  1. die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Sorte in das Informationssystem;

  2. den Zugang zu den Daten.

Art. 34 Kantone

Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle vollziehen diese Verordnung gemäss der Lebensmittelgesetzgebung.

Stellen die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle Verstösse fest, informieren sie das Bundesamt und die Zertifizierungsstellen.

Art. 36 und 37

Art. 39 Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial

Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial, das vor dem1. Januar 2004 in Abweichung von Artikel 13a bestellt wurde, darf auch nach diesem Datum noch verwendet werden.

Art. 39a und 39 b

Art. 39e Futtermittel

Ein Futtermittel, das vor dem1. Juli 2004 aufbereitet wurde, darf noch bis zum 31. Dezember 2004 vermarktet werden.

Art. 39f Abs. 1

Sind Tiere aus Biobetrieben nicht in ausreichender Menge verfügbar, so dürfen zum Aufbau eines neuen Tierbestandes bis zum 31. Dezember 2005 Tiere aus nicht biologischen Betrieben zugekauft werden:

  1. Legehennen bis zum Alter von 18 Wochen;

  2. Küken zur Mast, wenn sie spätestens am3. Lebenstag eingestallt werden.

Art. 39g Abs. 2

Abweichend von Artikel 2 Absatz 6 können Marken für Futtermittel- Ausgangsprodukte, Mischfuttermittel und Futtermittel mit Bezeichnungen nach

Artikel 2, welche die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, bis zum

1. Juli 2006 in der Etikettierung und der Werbung verwendet werden, sofern die Marke:

  1. vor dem1. Januar 2000 hinterlegt wurde; und

  2. stets mit einem unmissverständlichen, deutlich sichtbaren und leicht lesbaren Hinweis darauf versehen ist, dass die Erzeugnisse nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung hergestellt werden.

II

Der Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert

III

Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2004 in Kraft.

Die Artikel 21a, 21b und Anhang 1 Buchstabe D treten am1. Juli 2004 in Kraft.

26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang 1

D. Aufbereitung von Futtermitteln, Mischfuttermitteln und Futtermittel-Ausgangsprodukten Dieser Abschnitt gilt für alle Unternehmen, die auf eigene oder fremde Rechnung Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c aufbereiten. Ausgenommen sind Lebensmittel verarbeitende Betriebe, bei denen einzelne Futtermittel-Ausgangsprodukte als Nebenprodukte anfallen sowie Getreidesammelstellen. 1. Bei der ersten Aufnahme des Kontrollverfahrens sind folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Das Unternehmen und die Zertifizierungsstelle erstellen eine vollständige Beschreibung der Betriebseinheit. Diese muss enthalten: 1. Angaben über die Einrichtungen für die Annahme, Aufbereitung und Lagerung der für Futtermittel bestimmten Erzeugnisse vor und nach den diese betreffenden Arbeitsgängen; 2. Angaben über die Einrichtungen, in denen andere zur Aufbereitung der Futtermittel verwendete Erzeugnisse gelagert werden; 3. Angaben über die Einrichtungen, in denen Erzeugnisse zur Reinigung und Desinfektion gelagert werden; 4. eine Beschreibung der Mischfuttermittel, die das Unternehmen herzustellen beabsichtigt, sowie Angabe der Tierart oder der Tierkategorie, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist; 5. eine Angabe der Bezeichnung der Futtermittel-Ausgangsprodukte, die das Unternehmen aufzubereiten beabsichtigt;

  2. Das Unternehmen und die Zertifizierungsstellen legen alle konkreten Massnahmen fest, die zu treffen sind, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Insbesondere sind vorsorgliche Massnahmen zur Minderung des Risikos der Kontamination durch gemäss dieser Verordnung unzulässige Stoffe oder Erzeugnisse zu treffen. Auf Grundlage des HACCP (Hazard Analysis and Critical Control Points)-Konzepts sind geeignete Kontrollverfahren festzulegen, durchzuführen, einzuhalten und zu aktualisieren. Die Zertifizierungsstelle muss sich auf diese Verfahren stützen, um die von jeder Aufbereitung potentiell ausgehenden Risiken allgemein zu bewerten und einen Kontrollplan zu erstellen, der entsprechend den möglichen Risiken ein Minimum an Stichproben vorsehen muss.

  3. Die Beschreibung und die betreffenden Massnahmen werden in einem Bericht festgehalten, der von der für den Betrieb verantwortlichen Person gegenzuzeichnen ist. Ferner verpflichtet sich die verantwortliche Person in diesem Bericht: 1. die Geschäfte gemäss den Vorschriften dieser Verordnung abzuwickeln, und sie erklärt sich darin für den Fall des Verstosses mit den entsprechenden Massnahmen einverstanden;

2. dafür Sorge zu tragen, dass alle verwendeten Lagereinrichtungen der Kontroll- und Zertifizierungsstelle zugänglich sind. 2. Neben der vollständigen jährlichen Kontrolle muss die Zertifizierungsstelle zielgerichtete Kontrollen auf der Basis der allgemeinen Beurteilung des potenziellen Risikos der Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung durchführen. Sie muss sich dabei besonders auf die vom Unternehmen hervorgehobenen kritischen Stellen im Herstellungsprozess konzentrieren, um festzustellen, ob die Arbeitsgänge ordnungsgemäss überwacht und überprüft werden. Alle Stätten, an denen das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt, können in Zeitabständen kontrolliert werden, die zu den mit dieser Tätigkeit verbundenen Risiken in einem angemessenem Verhältnis stehen. 3. Die Buchführung muss Angaben über Ursprung, Art und Menge der Futtermittel- Ausgangsprodukte sowie gegebenenfalls die Zusammensetzung bei Mischfuttermitteln, Zusatzstoffe und Informationen über den Verkauf der Enderzeugnisse umfassen. 4. Bei der Aufbereitung der Erzeugnisse stellt das Unternehmen sicher, dass:

  1. biologische und Umstellungsfuttermittel-Ausgangsprodukte oder daraus hergestellte Futtermittel von konventionellen Futtermitteln physisch voneinander getrennt sind;

  2. alle in den Einheiten zur Aufbereitung der unter diese Verordnung fallenden Mischfuttermittel verwendeten Anlagen von Anlagen für nicht unter diese Verordnung fallenden Mischfuttermittel getrennt sind;

  3. Abweichend von diesen Bestimmungen kann bis 31. Dezember 2009 die Aufbereitung in Absprache mit der zuständigen Zertifizierungsstelle in den selben Anlagen stattfinden, vorausgesetzt: 1. sie erfolgt nicht zur gleichen Zeit und die Produktionslinie wird vor Beginn der Aufbereitung der unter diese Verordnung fallenden Futtermittel einer geeigneten Reinigung unterzogen, deren Wirksamkeit kontrolliert worden ist; das Unternehmen muss die entsprechenden Arbeitsgänge dokumentieren; 2. das Unternehmen trägt dafür Sorge, dass entsprechend den gemäss Abschnitt D Ziffer 1 Buchstabe b bewerteten Risiken alle erforderlichen Massnahmen getroffen werden, und stellt sicher, dass mit den Vorschriften dieser Verordnung nicht konforme Erzeugnisse nicht mit einem Hinweis auf den biologischen Landbau auf den Markt gelangen. Diese Genehmigung kann für einen oder mehrere Aufbereitungsvorgänge erteilt werden.

5. Werden Erzeugnisse in andere Produktions-/Aufbereitungseinheiten oder Lagereinrichtungen befördert, müssen die Unternehmen sicherstellen, dass folgende Anforderungen erfüllt sind:

a. Biologische und Umstellungsfuttermittel oder daraus hergestellte Futtermittel müssen bei der Beförderung physisch wirksam von konventionellen Futtermitteln getrennt werden;

  1. Für den Transport von nicht unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen verwendete Transportmittel und Container dürfen für den Transport von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse nur verwendet werden, sofern: 1. vor dem Transport von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen eine angemessene Reinigung stattgefunden hat, deren Wirksamkeit kontrolliert worden ist; die Unternehmen müssen die entsprechenden Arbeitsgänge dokumentieren; 2. die Unternehmen dafür Sorge tragen, dass entsprechend den gemäss Abschnitt D Nummer1 bewerteten Risiken alle erforderlichen Massnahmen getroffen worden sind, und ggf. sichergestellt ist, dass nicht konforme Erzeugnisse nicht mit einem Hinweis auf den biologischen Landbau auf den Markt gelangen; 3. die zuständige Zertifizierungsstelle über solche Transportvorgänge unterrichtet wurde und ihre Zustimmung erteilt hat; diese Zustimmung kann eine oder mehrere Transportvorgänge betreffen;

  2. Die unter diese Verordnung fallenden Enderzeugnisse werden räumlich oder zeitlich getrennt von anderen Enderzeugnissen transportiert;

  3. Beim Transport sind die abgehende Erzeugnismenge zu Beginn und alle einzeln im Rahmen der Auslieferungsrunde ausgelieferten Erzeugnismengen aufzuzeichnen;

  4. Im Übrigen gelten dieselben Bestimmungen wie in Abschnitt A I Ziffern 5 und 6.

6. Bei Annahme des Erzeugnisses prüft das Unternehmen, ob die Verpackung bzw. das Behältnis verschlossen ist und ob die Angaben nach Abschnitt A I Ziffer 5 bzw.

Abschnitt D Ziffer 5 vorliegen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in der Buchführung

nach Abschnitt B Ziffer 2 genau festzuhalten. Bestehen Zweifel daran, dass das betreffende Erzeugnis von einem dem Kontrollverfahren unterliegenden Unternehmen stammt, so darf das Erzeugnis erst aufbereitet werden, nachdem diese Zweifel ausgeräumt sind, es sei denn, das Erzeugnis werde ohne Hinweis auf seine Erzeugung im Rahmen der biologischen Landwirtschaft in den Verkehr gebracht.