AS 2003 5491

Verordnung
über Zielpreis, Zulagen und Beihilfen im Milchbereich
(Milchpreisstützungsverordnung, MSV)

Änderung vom 26. November 2003

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über Zielpreis, Zulagen und Beihilfen im Milchbereich wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung über Zulagen und Beihilfen im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) Ingress gestützt auf die Artikel 28 Absatz 2, 38 Absatz 2, 39 Absatz 2, 40 Absatz 2, 41 Absatz 3, 43 Absatz 1 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG), 1. Abschnitt (Art. 1) Aufgehoben

Art. 2 Abs. 1 und 5

Für Milch, die zu Käse verarbeitet wird, richtet der Bund den Produzenten und Produzentinnen eine Zulage von 19 Rappen pro Kilogramm aus.

Aufgehoben

Art. 6 Beihilfen für Butter

Der Bund richtet für die Herstellung von Butter in Packungen von einem Kilogramm oder mehr eine Beihilfe je Kilogramm Milchfett aus, wenn die Butter in Gewerbe und Industrie verwendet wird.

Der Bund richtet für die Herstellung von entwässerter Butter oder Butterfraktionen eine Beihilfe je Kilogramm Milchfett aus. Eine bereits gewährte Beihilfe nach Absatz 1 ist davon abzuziehen.

Der Anspruch entsteht, sobald die Butter verkauft ist.

Art. 6a Beihilfe für Milchfett im Speiseeis

Der Bund richtet für die Verwendung von Milchfett zur Herstellung von Speiseeis eine Beihilfe je Kilogramm Milchfett aus.

Der Anspruch entsteht, sobald das Milchfett zu Speiseeis verarbeitet ist.

Keine Beihilfe wird ausgerichtet, wenn Butter verwendet wird, für welche bereits eine Beihilfe nach Artikel 6 geltend gemacht wurde.

Art. 21 Abs. 2– 2ter

Der Milchverwerter oder die Milchverwerterin hat eine tägliche Verwertungskontrolle zu führen und diese den Kontrollorganen des Bundesamtes auf Verlangen vorzuweisen. Aus der Verwertungskontrolle muss ersichtlich sein, welche Rohstoffmengen:

  1. zugekauft wurden;

  2. unverarbeitet verkauft wurden;

  3. im Betrieb verarbeitet wurden.

Für die im Betrieb verarbeitete Rohstoffmenge sind anzugeben:

  1. die Menge der verarbeiteten Rohstoffe;

  2. die Art der hergestellten Produkte;

  3. die Menge der hergestellten Produkte.

Die Daten sind nach der von der Administrationsstelle vorgegebenen Struktur zu melden.

Art. 21a Verwendungsvermerk

Emmentaler- oder gruyèreähnlicher Käse, der nach Artikel 21 Absatz 2bis Buchstabe b als «übrige Hartkäse vollfett» gemäss Produkteliste BLW/TSM gemeldet wird, ist auf der Rechnung als solcher zu bezeichnen.

Beansprucht ein Milchverwerter oder eine Milchverwerterin die Beihilfe für Butter nach Artikel 6, so hat er oder sie auf der Rechnung und Verpackung den Vermerk anzubringen, dass die Butter nur in Gewerbe und Industrie verwendet und nicht an Konsumentinnen und Konsumenten weiterverkauft werden darf.

II

Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2004 in Kraft.

Die Änderung von Artikel 2 Absatz 1 tritt am1. Mai 2004 in Kraft.

26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz