AS 2004 1391
Verordnung
über die Erhebung von Gebühren im Kartellgesetz
(KG-Gebührenverordnung)
Änderung vom 12. März 2004
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 25. Februar 19981 über die Erhebung von Gebühren im Kartellgesetz (KG-Gebührenverordnung) wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 53a des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 19952 (KG) sowie auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19743 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushalts,
Art. 1 Abs. 1
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch die Wettbewerbskommission und ihr Sekretariat für:
Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26–30 des Kartellgesetzes (KG);
die Behandlung einer Meldung im Widerspruchsverfahren nach Artikel 49a Absatz 3 Buchstabe a KG;
die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach den Artikeln 32–38 KG;
Gutachten und sonstige Dienstleistungen.
Art. 2 Abs. 2
Sind mehrere Unternehmen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.
Art. 3 Abs. 2
Keine Gebühren bezahlen ferner:
Dritte, auf deren Anzeige hin ein Verfahren nach den Artikeln 26–30 KG durchgeführt wird;
Beteiligte, die eine Vorabklärung verursacht haben, sofern diese keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergibt;
Beteiligte, die eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich die zu Beginn vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grund eingestellt wird.
Art. 4 Abs. 2–4
Es gilt ein Stundenansatz von 100–400 Franken. Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals.
Für die vorläufige Prüfung gemäss Artikel 32 KG erhebt das Sekretariat statt der Gebühr nach Zeitaufwand eine Pauschalgebühr von 5000 Franken.
Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind sowohl in den Gebühren nach Aufwand als auch in den Pauschalgebühren eingeschlossen.
Art. 5 Auslagen
Neben dem Aufwand nach Artikel 4 hat der Gebührenpflichtige folgende zusätzliche Auslagen der Wettbewerbskommission und des Sekretariates zu erstatten:
Reisespesen;
Kosten, die durch Beweiserhebung, besondere Untersuchungsmassnahmen oder für die Beschaffung von Unterlagen verursacht werden;
Kosten für Arbeiten, welche durch Experten oder sonstige Beauftragte erstellt werden.
Art. 9
Aufgehoben
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. März 2004 Bei Verwaltungsverfahren und Dienstleistungen, die beim Inkrafttreten dieser Änderungen noch nicht abgeschlossen sind, gilt für die Bemessung der Gebühren und Auslagen für denjenigen Teil der Aufwendungen, der vor dem Inkrafttreten der Änderung erfolgt ist, das bisherige Recht.
III
Diese Änderung tritt am1. April 2004 in Kraft.
12. März 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Joseph Deiss |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |