AS 2004 1395
Verordnung
über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
Änderung vom 12. März 2004
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 17. Juni 19961 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen wird wie folgt geändert:
Art. 7
Aufgehoben
Art. 8 Ermittlung der Grenzwerte bei Beteiligung von Banken und übrigen Finanzintermediären
Die Bruttoerträge umfassen sämtliche im letzten Geschäftsjahr erwirtschafteten Erträge aus der ordentlichen Geschäftstätigkeit gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. November 19342 über Banken und Sparkassen und dessen Ausführungserlasse, einschliesslich:
des Zins- und Diskontertrages;
des Zins- und Dividendenertrages aus den Handelsbeständen;
des Zins- und Dividendenertrages aus Finanzanlagen;
des Kommissionsertrages aus dem Kreditgeschäft;
des Kommissionsertrages aus dem Wertschriften- und Anlagegeschäft;
des Kommissionsertrages aus dem übrigen Dienstleistungsgeschäft;
des Erfolges aus dem Handelsgeschäft;
des Erfolges aus Veräusserungen von Finanzanlagen;
des Beteiligungsertrages;
des Liegenschaftenerfolges; und
anderer ordentlicher Erträge.
Mehrwertsteuern und andere unmittelbar auf die Bruttoerträge bezogene Steuern dürfen davon abgezogen werden.