AS 2004 1427
Verordnung
über die Präferenz-Zollansätze zugunsten
der Entwicklungsländer
(Zollpräferenzenverordnung)
Änderung vom 5. März 2004
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Zollpräferenzenverordnung vom 29. Januar 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 und 3
Den ärmsten Entwicklungsländern nach Anhang 2 Teil 2 (PMA) werden die in Anhang 3 aufgeführten Zollpräferenzen gewährt. Sind die in Anhang 1 aufgeführten Zollpräferenzen für eine bestimmte Tarifnummer höher als die in Anhang 3 aufgeführten, so bleibt für die betreffende Tarifnummer die bisherige Präferenz gemäss Anhang 1 bestehen.
Aufgehoben
Art. 2
Aufgehoben
II
Anhang 2 wird wie folgt geändert:
Teil 1 Liste der Entwicklungsländer und -gebiete, denen
Zollpräferenzen gewährt werden Europa: Aus der Liste wird gestrichen: Malta In die Liste werden aufgenommen: Albanien Bosnien-Herzegowina
Anhang 3
(Art. 1 Abs. 2) Präferenzen für PMA im Agrarbereich ab1. April 2004 Produkt Kapitel oder Konzession für PMA ab1.4.2004 Nummer des Tarifs2 (im Verhältnis zum Normaltarif)** lebende Tiere und Waren tierischen 01 55 % Zollreduktion gegenüber Ursprungs Normaltarif Fleisch und geniessbare Schlacht- 02 55 % Zollreduktion gegenüber nebenprodukte Normaltarif (Fische, Krebstiere, Weichtiere und 03 Zollfrei andere wirbellose Wassertiere) Milch und Milchprodukte 0401 bis 0406 65 % Zollreduktion gegenüber Vogeleier 0407 und 0408 55 % Zollreduktion gegenüber (natürlicher Honig und andere 0409 und 0410 Zollfrei geniessbare Waren tierischen Ursprungs) andere Waren tierischen Ursprungs, 05 55 % Zollreduktion gegenüber anderweit weder genannt noch Normaltarif inbegriffen lebende Pflanzen und Schnittblumen 06 75 % Zollreduktion gegenüber Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und 07 75 % Zollreduktion gegenüber Knollen zu Ernährungszwecken Normaltarif*; ausser für Futtermittel gemäss Agrareinfuhrverordnung (AEV; SR 916.01), Anhang I, Ziff. 13: 55 % Reduktion geniessbare Früchte, Schalen von 08 75 % Zollreduktion gegenüber Zitrusfrüchten oder Melonen Normaltarif*; ausser für Futtermittel gemäss Agrareinfuhrverordnung (AEV; SR 916.01), Anhang I, Ziff. 13: 55 % Reduktion (Kaffee, Tee, Mate, Gewürze) 09 Zollfrei Getreide 10 55 % Zollreduktion gegenüber Müllereierzeugnisse, Malz, Stärke, 11 55 % Zollreduktion gegenüber Inulin, Kleber von Weizen Normaltarif Ölsaaten und ölhaltige Früchte, 12 55 % Zollreduktion gegenüber verschiedene Samen und Früchte, Normaltarif Pflanzen zum Gewerbe- und Heilgebrauch (Gummis, Harze und andere 13 Zollfrei Pflanzensäfte und -auszüge)
SR 632.10 Produkt Kapitel oder Konzession für PMA ab1.4.2004 Nummer des Tarifs (im Verhältnis zum Normaltarif)** Flechtstoffe und andere Waren 14 75 % Zollreduktion gegenüber pflanzlichen Ursprungs Normaltarif¸ ausser für Futtermittel
Ziff. 13 : 55 % Reduktion
tierische Öle und Fette 1501 bis 1506, 75 % Zollreduktion gegenüber 1516.1010/1099 Normaltarif; ausser für Futtermittel
Ziff. 13 : 55 % Reduktion
pflanzliche Öle und Fette 1507 bis 1515, 55 % Zollreduktion gegenüber 1516.2010/2099 Normaltarif Zubereitungen von Fleisch 1601 und 1602 55 % Zollreduktion gegenüber (Zubereitungen von Fischen, Krebs- 1603 bis 1605 Zollfrei tieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Tieren) Zucker und Zuckerwaren 17 75 % Zollreduktion gegenüber Normaltarif; ausser für Futtermittel
Ziff. 13 : 55 % Reduktion
Kakao und Zubereitungen aus Kakao 18 75 % Zollreduktion gegenüber Zubereitungen auf der Grundlage von 19 75 % Zollreduktion gegenüber Getreide, Mehl, Stärke und Milch; Normaltarif; ausser für Futtermittel Backwaren gemäss Agrareinfuhrverordnung
Ziff. 13 : 55 % Reduktion
Früchte- und Gemüsezubereitungen 20 75 % Zollreduktion gegenüber verschiedene Nahrungsmittelzuberei- 21 75 % Zollreduktion gegenüber tungen Normaltarif¸ ausser für Futtermittel
Ziff. 13 : 55 % Reduktion
Getränke, alkoholische Getränke, 22 75 % Zollreduktion gegenüber Essig Normaltarif (plus Alkoholsteuer) Rückstände und Abfälle der 23 75 % Zollreduktion gegenüber Nahrungsmittelindustrie Normaltarif; ausser für Futtermittel
Ziff. 13 : 55 % Reduktion
Tabak 24 75 % Zollreduktion gegenüber Normaltarif (plus Tabaksteuer) * Für Tariflinien mit Zollkontingenten wird als Referenzgrösse der Ausserkontingentszollansatz gemäss Generaltarif angewendet. ** Bisher in einzelnen Tariflinien gewährte höhere Konzessionen bleiben unverändert erhalten.