AS 2004 1431

Verordnung
über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
(VÜPF)

Änderung vom 12. März 2004

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 31. Oktober 20011 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird wie folgt geändert:

Art. 33 Abs. 1 Bst. e

Aufgehoben

Art. 33 Abs. 1bis

Der Dienst regelt durch Richtlinien die technischen und administrativen Einzelheiten der einzelnen Überwachungstypen.

Art. 36 Abs. 4

Spätestens vom1. April 2004 an übertragen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Daten aus jeder Überwachung des Fernmeldeverkehrs gemäss den Richtlinien nach Artikel 33 Absatz 1bis. Das Departement kann den Gebührenanteil von Anbieterinnen, die diese Daten schon zwischen dem1. April 2003 und dem 1. April 2004 nach den neuen Anforderungen übertragen, angemessen erhöhen; die Mehrkosten werden nicht auf die anordnenden Behörden überwälzt. Es kann mit einer Anbieterin einen späteren Beginn der Datenübertragung vereinbaren. Dieser richtet sich nach den technischen Möglichkeiten der Anbieterin und kann spätestens auf den Zeitpunkt der Aufhebung der regionalen Dienststellen festgelegt werden.

II

Diese Änderung tritt am1. April 2004 in Kraft.

12. März 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz