AS 2004 1433
Verordnung
über die Gewährung von Bürgschaften
und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten
Änderung vom 5. März 2004
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 22. Dezember 19761 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten wird wie folgt geändert:
Art. 15 Abs. 1
Der Bund entschädigt der Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz und den regionalen gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften die ihr aus der Bürgschaftsgewährung und den Zinskostenbeiträgen entstehenden Verwaltungskosten, soweit diese nicht vom geförderten Betrieb getragen werden.
Art. 17 Abs. 1
Die Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz legt dem seco auf Ende jedes Jahres für die ihr und den regionalen gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften aufgelaufenen Verwaltungskosten Rechnung ab.
II
Diese Änderung tritt am1. April 2004 in Kraft.
5. März 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Joseph Deiss |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |