AS 2004 1659

Verordnung
über die Schweizerische Asylrekurskommission
(VOARK)

Änderung vom 24. März 2004

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 11. August 19991 über die Schweizerische Asylrekurskommission wird wie folgt geändert:

Art. 23 Abs. 3

Bei der Berechnung der Frist für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (Art. 108a des Gesetzes2 gelten Samstage, Sonntage, Feiertage des Bundes sowie nach kantonalem Recht am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters anerkannte Feiertage nicht als Arbeitstage.

Art. 32 Summarische Begründung

In einer summarischen Begründung kann die Kommission auf die angefochtene Verfügung, auf Eingaben der Beschwerde führenden Partei oder des Bundesamtes oder auf Zwischenverfügungen gemäss Artikel 27 Absätze2 und 3 verweisen.

II

Diese Änderung tritt am1. April 2004 in Kraft.

24. März 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:

Der Bundespräsident: Joseph Deiss

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz