AS 2004 2411

Verordnung 1
zum Arbeitsgesetz
(ArGV 1)

Änderung vom 7. April 2004

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung1 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 4a Öffentliche Krankenanstalten und Kliniken

Das Gesetz ist anwendbar auf öffentliche Krankenanstalten und Kliniken im Rahmen von Arbeitsverhältnissen mit Assistenzärztinnen und Assistenzärzten.

Öffentliche Krankenanstalten und Kliniken sind Krankenanstalten und Kliniken der Kantone und der Gemeinden, die Bestandteil einer öffentlichen Verwaltung sind oder als öffentlich-rechtliche Anstalten ohne Rechtspersönlichkeit oder als öffentlich-rechtliche Körperschaften organisiert sind.

Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sind Ärztinnen und Ärzte der Human-, Zahn- oder Tiermedizin, die nach erworbenem Staatsexamen eine Weiterbildung absolvieren:

  1. zur Erlangung des ersten Facharzttitels; oder

  2. für die Zulassung zur Eröffnung einer eigenen Praxis.

Art. 7 Abs. 3

Die Artikel 4 und 4a bleiben vorbehalten.

Art. 12 Abs. 1

Aufgehoben

Art. 86 Sachüberschrift

Betrifft nur den italienischen Text.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.

7. April 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz