AS 2004 2781

Verordnung
über die Börsen und den Effektenhandel
(Börsenverordnung, BEHV)

Änderung vom 31. März 2004

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Börsenverordnung vom 2. Dezember 19961 wird wie folgt geändert:

Art. 22 Abs. 2 Bst. b

Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften gelten als Kapital:

b. die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafter, sofern aus einer schriftlichen Erklärung hervorgeht, dass sie unwiderruflich im Falle der Liquidation, des Konkurses oder Sanierungsverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubiger im Rang nachgehen und dass sie weder mit Forderungen des Effektenhändlers verrechnet noch aus Vermögenswerten des Effektenhändlers sichergestellt werden.

II

Diese Änderung tritt am1. Juli 2004 in Kraft.

31. März 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz