AS 2004 2993

Verordnung der Bundesversammlung
zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung
(Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV)

Änderung vom 18. Juni 2004

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht des Büros des Ständerates vom1. März 20041 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 12. März 20042,
verordnet:

I

Die Parlamentsverwaltungsverordnung vom3. Oktober 20033 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 16a

7. Abschnitt: Hausrecht

Art. 16a Zutrittsausweise

Wer das Parlamentsgebäude betreten will, braucht einen Zutrittsausweis.

Es gibt folgende Zutritttsausweise:

  1. Dauerausweise für Personen, die im Parlamentsgebäude tätig sind oder dieses regelmässig aufsuchen;

  2. Tagesausweise für Personen, die das Parlamentsgebäude für einzelne Tage aufsuchen.

Dauerausweise müssen bei der Autorisierungsstelle des Departementes, der Bundeskanzlei oder der Parlamentsdienste beantragt werden. Sie werden von dem für die Sicherheit zuständigen Dienst der Parlamentsdienste ausgestellt.

Tagesausweise müssen bei dem für die Sicherheit zuständigen Dienst der Parlamentsdienste beantragt werden. Dieser Dienst stellt die Ausweise aus.

Art. 16b Daten und Datenschutz

Wer einen Dauerausweis beantragen will, hat der Autorisierungsstelle folgende Daten zu liefern:

  1. Name und Vorname;

  2. Funktion;

  3. Adresse;

  4. AHV-Nummer;

  5. Foto.

Diese Daten werden von den entsprechenden Autorisierungsstellen auf ihre Richtigkeit überprüft.

Wer einen Tagesausweis beantragen will, hat dem für die Sicherheit zuständigen Dienst folgende Daten zu liefern:

  1. Name und Vorname;

  2. Adresse;

  3. Nummer eines amtlichen Ausweises oder eines Personalausweises des Bundes.

Die Daten nach den Absätzen1 und 3 werden vom für die Sicherheit zuständigen Dienst aufbewahrt:

  1. im Falle eines Dauerausweises: für die Dauer der Zutrittsberechtigung sowie ein Jahr lang über deren Erlöschen hinaus;

  2. im Falle des Tagesausweises: ein Jahr lang.

Zugang zu den Datensammlungen hat nur der für die Sicherheit zuständige Dienst.

Die Daten über Personenbewegungen im Parlamentsgebäude werden nicht ausgewertet, es sei denn im Falle einer Notsituation. Sie werden spätestestens 30 Tage nach ihrer Erhebung gelöscht.

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung kann für das Personal der Parlamentsdienste eine anderweitige Nutzung des Dauerausweises gestatten, insbesondere für die Erfassung der Arbeitszeit.

II

Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am1. Juli 2004 in Kraft.

Ständerat, 18. Juni 2004

Nationalrat, 18. Juni 2004

Der Präsident: Fritz Schiesser

Der Präsident: Max Binder

Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Protokollführer: Ueli Anliker