AS 2004 3011
Energieverordnung
(EnV)
Änderung vom 26. Mai 2004
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Energieverordnung vom7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert: Der Anhang 3.6 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II
Diese Änderung tritt am1. Juli 2004 in Kraft.
26. Mai 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Joseph Deiss |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang 3.6
(Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2) Angaben des Treibstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen von neuen Personenwagen
1 Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte Personenwagen, die:
ein zulässiges Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg haben und über maximal neun Sitzplätze einschliesslich Führer oder Führerin verfügen; und
vollständig mit fossilen Treibstoffen betrieben werden können.
2 Inhalt der Angaben
2.1 Treibstoffverbrauch und CO2-Emissionen 2.1.1 Wer einen neuen Personenwagen anbietet, muss den Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen angeben. Die Angabe für den Treibstoffverbrauch richtet sich nach der Typengenehmigung. Bei den CO2-Emissionen ist zusätzlich der Durchschnittswert der CO2-Emissionen aller angebotenen Neuwagen-Modelle zu deklarieren. 2.1.2 Für monovalente Benzin- und Dieselfahrzeuge sind der Treibstoffverbrauch in Litern pro 100 Kilometer und die CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer gemäss den Anhängen I und IV der Richtlinie 1999/94/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 19992 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Treibstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenwagen (Richtlinie 1999/94/EG) anzugeben. 2.1.3 Bei mono- und bivalenten Gasfahrzeugen ist ausschliesslich der Gasbetrieb zu deklarieren. Der Treibstoffverbrauch ist in m3 CNG pro 100 Kilometer inklusive Benzinäquivalent anzugeben. Das Benzinäquivalent berechnet sich sind in Gramm pro Kilometer anzugeben. 2.1.4 Sobald Treibstoffgemische (Benzin, Diesel, Erdgas) mit biogenen Treibstoffanteilen flächendeckend angeboten werden, müssen bei Neuwagen, die mit diesen Gemischen betrieben werden können, die CO2-Emissionen differenziert nach den effektiven Anteilen und dem klimarelevanten Anteil deklariert werden. Der zu diesem Zeitpunkt geltende biogene Treibstoffanteil des Der Text der Richtlinien kann beim Euro Info Center Schweiz, OSEC, Stampfenbachstr. 85, 8035 Zürich (Internet: www.osec.ch/eics) angefordert werden. Die elektronische Einsichtnahme ist auf der offiziellen EU- Datenbank unter www.europa.eu.int/eur-lex möglich.
entsprechenden Treibstoffgemischs ist gemäss den Ziffern7.1.2,7.1.3,7.1.4 sowie den Ziffern7.2.2,7.2.3,7.2.4 mit dem Prozentwert anzugeben. Das Departement legt den biogenen Treibstoffanteil sowie die durchschnittlichen CO2-Emissionen aller angebotenen Fahrzeuge fest, sobald die Anbieter von Treibstoffen das flächendeckende Angebot nachweisen. Die klimarelevanten CO2-Emissionen werden wie folgt berechnet:
100 − C * 100 100 Wobei: A: klimarelevante CO2-Emissionen B: CO2-Emissionen des Modells C: biogener Anteil an den Emissionen 2.2 Energieeffizienz-Kategorie 2.2.1. Wer einen neuen Personenwagen anbietet, muss zudem die Energieeffizienz- Kategorie aufgrund der Energieeffizienz des Modells angeben. 2.2.2 Die Energieeffizienz-Kategorie eines Fahrzeuges wird mit Hilfe einer Bewertungszahl angegeben; diese wird nach der folgenden Formel berechnet, und auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundet: 65400 * V Bewertungszahl = 4000 + 9 * G Wobei: V: Treibstoffverbrauch des Fahrzeugs in kg/100 km G: Fahrzeugleergewicht gemäss Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 19. Juni 19953 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) in kg Für die Verbrauchs- und Leergewichtsdaten (V und G) ist die Typengenehmigung des entsprechenden Modells massgebend. Sind unter der gleichen Typengenehmigung mehrere Modellversionen/-varianten mit einem Leergewichtsbereich aufgeführt, so wird die Bewertungszahl – unterschieden nach Getriebeart (manuell, automatisch, stufenlos) – auf der Grundlage des jeweils höchsten Verbrauchs und des höchsten Leergewichts ermittelt. Die ermittelten Bewertungszahlen respektive Energieeffizienz-Kategorien gelten in diesem Fall für alle auf der Typengenehmigung geführten Modellversionen/-varianten derselben Getriebeart.
Die zur Umrechnung von Litern (Diesel, Benzin) resp. m3 (Erdgas CNG) in Kilogramm verwendete Dichte beträgt: 2.2.3 Die Fahrzeuge werden entsprechend ihrer Bewertungzahl in eine der sieben Energieeffizienz-Kategorien A, B, C, D, E, F, G gemäss den folgenden Bedingungen eingeteilt: A: Bewertungszahlen unterhalb einer Bewertungszahl BWZA/B, sodass 1/7 aller Modelle die gleiche oder eine geringere Bewertungszahl aufweisen B: Bewertungszahlen zwischen BWZA/B und BWZA/B + BB = BWZB/C C: Bewertungszahlen zwischen BWZB/C und BWZB/C + BB = BWZC/D D: Bewertungszahlen zwischen BWZC/D und BWZC/D + BB = BWZD/E E: Bewertungszahlen zwischen BWZD/E und BWZD/E + BB = BWZE/F F: Bewertungszahlen zwischen BWZE/F und BWZE/F + BB = BWZF/G G: Bewertungszahl oberhalb BWZF/G Wobei: Kategorie-Bandbreite: BB =
,5 BWZØ: Bewertungszahl für den Durchschnitt des Treibstoffverbauchs und des Leergewichts aller im Verkauf angebotenen Modelle Stichtag der Datenerhebung für die Berechnung von BB ist jeweils der 30. November. Grundlage für die Datenerhebung sind die Typengenehmigungen der zum Verkauf angebotenen Neuwagen-Modelle. Alle Zahlen werden auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundet. Modelle mit identischer Bewertungszahl werden jeweils der gleichen Energieeffizienz-Kategorie zugeordnet. Das Departement legt die Energieeffizienz-Kategorien fest. Es überprüft sie alle zwei Jahre und bestimmt sie gegebenenfalls gestützt auf die Datenerhebung neu. Bei Neubestimmung der Energieeffizienz-Kategorien gibt das Departement diese bis 31. Januar des Folgejahres bekannt und setzt sie jeweils auf den1. Juli in Kraft.
Gemäss einer Messung der Eidg. Matrialprüfungsanstalt für das Bundesamt für Energie 1998.
Gemäss Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen, ABl. L375 vom 31.12.1980, S. 36; geändert durch die Richtlinie 1999/100/EG
3 Form und Ort der Angabe
3.1 Die Angaben nach Ziffer 2 dieses Anhangs müssen am Personenwagen oder in seiner Nähe gut sichtbar angebracht werden. Die Gestaltung richtet sich nach Ziffer 7.1. Werden die Angaben in bestehende Daten- und Preisblätter integriert oder auf einem Bildschirm dargestellt, so richtet sich die Gestaltung nach Ziffer 7.2 (vereinfachte Darstellung). 3.2 Die Angaben nach Ziffer 2 müssen auch in länderspezifischen Preislisten und Listen mit technischen Informationen gemacht werden. Vorbehalten bleiben Sammelprospekte, Markenmagazine und Ausstellungsbroschüren ohne Preisangaben. In Werbeschriften müssen die Angaben nach Ziffer 2 gemacht werden, wenn der Verbrauch oder die Leistung des Fahrzeugs hervorgehoben wird. Dabei bedeuten:
Werbeschriften: Werbetexte in Zeitungen, Zeitschriften, Markenmagazinen und Broschüren, auf Flugblättern, Plakaten und anderen Werbeflächen sowie im Internet.
Leistung: quantitative Angaben in PS oder kW, Angaben zur Höchstgeschwindigkeit, zum Beschleunigungsvermögen sowie Umschreibungen dieser Eigenschaften.
c. hervorgehoben: wenn die Leistung und/oder der Verbrauch – in Werbeschriften in Titeln und in Überschriften aufgeführt ist; – gestalterisch (z.B. farblich, hinterlegt durch Schriftgrad, Fettdruck oder Einrahmung) im Fliesstext abgehoben ist; – als einziges technisches Leistungsmerkmal des Fahrzeuges im Fliesstext aufgeführt ist; – ausserhalb des Fliesstextes allein stehend aufgeführt ist.
4 Energietechnisches Prüfverfahren
Der Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen der Personenwagen werden nach Artikel 97 Absatz 5 VTS7 gemessen.
5 Information durch das Bundesamt
5.1 Das Bundesamt informiert die Konsumentinnen und Konsumenten über den Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen gemäss Ziffer 2. Anhang II der Richtlinie 1999/94/EG gilt sinngemäss. Es wertet überdies jährlich den spezifischen Treibstoffverbrauch der Neuwagen-Flotte aus und informiert über dessen Entwicklung. Es kann Dritte mit diesen Aufgaben beauftragen. 5.2 Wer Personenwagen anbietet, muss dem Bundesamt oder der vom Bundesamt beauftragten Stelle jeweils bis 15. April für das vorhergehende Kalenderjahr zu den neu zugelassenen Personenwagen folgende Angaben machen:
Anzahl und Art, unterteilt nach Marke, Modell (Typ) und Ausführung;
Treibstoffart;
Leergewicht, Hubraum und Leistung;
spezifischer Treibstoffverbrauch in Litern pro 100 Kilometer resp. bei Gasfahrzeugen in m3 CNG pro 100 Kilometer, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma;
CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer;
Energieeffizienz-Kategorie.
5.3 Die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle des Bundesamts für Strassen teilt dem Bundesamt oder der vom Bundesamt bezeichneten Stelle jeweils bis 15. Februar die Anzahl der im vorhergehenden Kalenderjahr neu zugelassenen Personenwagen mit, unterteilt nach Marke, Typ und Treibstoffart. 5.4 Das Bundesamt für Strassen stellt dem Bundesamt oder der vom Bundesamt beauftragten Stelle die technischen Daten der Typengenehmigung, die zur Berechnung der Warendeklaration und der Vervollständigung der Auswertung notwendig sind, in geeigneter Form zur Verfügung.
Darstellung des Energieverbrauchs von Fahrzeugen 7.1 Ausführliche Darstellung auf Energieetiketten Originalgrösse der Etikette:
Minimale Schriftgrössen (SG): Haupttitel und Angabe der Energieeffizienz-Kategorie: SG 16 Treibstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Energieeffizienz: SG 14 Marke, Typ: SG 11 Text und weitere Angaben: SG 10 7.1.1 Monovalente Benzin und Dieselfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen ohne biogene Treibstoffanteile betrieben werden Marke XXXXX Typ XXXXX Treibstoff Benzin oder Diesel Getriebe XXXXX CO2 ist das für die Erderwärmung hauptverantwortliche Treibhausgas Durchschnitt aller angebotenen Fahrzeug- XXX Gramm / km modelle AB [hellgrün] 7.1.2 Monovalente Benzin und Dieselfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen Treibstoff Benzin oder Diesel Getriebe XXXX 7.1.3 Monovalente Gasfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen Treibstoff Erdgas CNG Getriebe XXXX Treibstoffverbrauch X,X m3 / 100 km 7.1.4 Bivalente Gasfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen mit biogenem Treibstoffanteil betrieben werden können Treibstoff Erdgas CNG / Benzin Getriebe XXXXX Treibstoffverbrauch (Gasbetrieb) X,X m3 / 100 km CO2-Emissionen (Gasbetrieb) XXX Gramm / km 7.2 Vereinfachte Darstellung Frei gestaltbarer Teil: Allgemeine Informationen, technische Angaben und Preise. Muss die Treibstoffart und das Leergewicht benennen. Vorgegebener Teil (siehe Abbildungen): Dieser Teil muss eine Mindesthöhe von 120 mm und eine Breite von mindestens 160 mm aufweisen. Neben diesen Feldern darf nichts anderes stehen. Die horizontalen Umhüllungslinien sind zwingend, die vertikalen Umhüllungslinien freiwillig.
Minimale Schriftgrössen (SG): Angabe der Energieeffizienz-Kategorie: SG 16 Treibstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Energieeffizienz des Fahrzeugs: SG 14 Text und weitere Angaben: SG 10 7.2.1 Monovalente Benzin und Dieselfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen ohne biogene Treibstoffanteile betrieben werden CO2 ist das für die Erderwärmung hauptverantwortliche Treibhausgas Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energieetikette.ch abrufbar. Der Treibstoffverbrauch und damit die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen 7.2.2 Monovalente Benzin- und Dieselfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energieetikette.ch abrufbar. Der Treibstoffverbrauch und damit die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen 7.2.3 Monovalente Gasfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen Treibstoffverbrauch X,X m3 / 100 km Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energieetikette.ch abrufbar. Der Treibstoffverbrauch und damit die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig.
7.2.4 Bivalente Gasfahrzeuge, die mit Treibstoffgemischen mit biogenem Treibstoffanteil betrieben werden können Treibstoffverbrauch (Gasbetrieb) X,X m3 / 100 km (X,X Liter Benzinäquivalent) CO2-Emissionen (Gasbetrieb) XXX Gramm / km Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen Verkaufsstellen erhältlich oder im Internet unter www.energieetikette.ch abrufbar. Der Treibstoffverbrauch und damit die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen