AS 2004 4361
Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)
Änderung vom 24. September 2004
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 16 Abs. 1
Beträgt der massgebende Lohn eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht untersteht, weniger als 51 600 Franken im Jahr, so werden seine Beiträge nach Artikel 21 berechnet. Für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge gelten die Artikel 22–27 sinngemäss.
Art. 21 Abs. 1
Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mindestens 8500 Franken, aber weniger als 51 600 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:
Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbseinkommens von mindestens aber weniger als
500 15 900 4,2
900 20 100 4,3
100 22 200 4,4
200 24 300 4,5
300 26 400 4,6
400 28 500 4,7
500 30 600 4,9
600 32 700 5,1
700 34 800 5,3
800 36 900 5,5
900 39 000 5,7
000 41 100 5,9
100 43 200 6,2
200 45 300 6,5 Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbseinkommens von mindestens aber weniger als
300 47 400 6,8
400 49 500 7,1
500 51 600 7,4
Art. 51 Abs. 2
Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden die dem Versicherten gemäss Artikel 52b zusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss Artikel 52c herangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt.
Art. 51ter Abs. 1bis Bst. b
Für den Wert von 100 Punkten des Rentenindexes nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG gelten folgende Grundlagen:
b. beim Nominallohnindex der Stand von 1004 Punkten (Juni 1939 = 100).
Art. 74 Abs. 3
Bei Renten für im Ausland wohnende Personen holt die Schweizerische Ausgleichskasse periodisch eine Lebensbescheinigung ein.
Art. 215 –220
Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.
24. September 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Joseph Deiss |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |