AS 2004 4559
Verordnung
über das Informationssystem der Eidgenössischen
Zollverwaltung für Strafsachen
Änderung vom 20. Oktober 2004
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom6. März 20001 über das Informationssystem der Eidgenössischen Zollverwaltung für Strafsachen wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 107 des Bundesgesetzes vom 22. März 19742 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR), auf Artikel 111 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19813 und auf die Artikel 27, 128, 141a und 142 des Zollgesetzes vom1. Oktober 19254,
Art. 2 Bst. a und d
Mit dem Informationssystem sollen:
Daten von Personen erhoben und bearbeitet werden, die im Bereich des grenzüberschreitenden Warenverkehrs sowie in den übrigen in die Zuständigkeit der EZV fallenden Bereichen (ausgenommen Personenkontrollen) einer Widerhandlung verdächtigt sind oder wegen einer solchen verfolgt oder beurteilt worden sind;
Aufgehoben
Art. 3 Abs. 1 Bst. e, g, h und l
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
Dossier-Nummern sowie gegebenenfalls Hinweise auf weitere Dossiers;
Aufgehoben
Untersuchungsjournal über den Verlauf des Ermittlungsverfahrens und Aktenverzeichnis über den weiteren Verlauf des Strafverfahrens und des Vollzugs;
l. bei Amts- und Rechtshilfe: Angaben nach den Buchstaben a–c, e, h–k sowie Angaben über ersuchende Behörde, Datum, Gegenstand des Ersuchens und Art der Massnahmen;
Art. 5 Abfragen durch die Zolldienststelle
Die Angehörigen einer Zolldienststelle (Zollamt, Grenzwachtposten) können im Rahmen von Artikel 2 Buchstabe a anhand der Personalien (Name oder Name und Vorname) sämtliche Daten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie d–f:
bis höchstens zwei Jahre nach dem Abschluss des Dossiers im System abfragen, wenn das Strafverfahren ohne Verurteilung oder mit der Verurteilung zu einer Busse bis 500 Franken endete;
bis höchstens fünf Jahre nach dem Abschluss des Dossiers im System abfragen, wenn die Strafe darüber liegt.
Art. 6 Bearbeitung durch die Sektion Untersuchung eines Zollkreises
Die Angehörigen der Sektion Untersuchung eines Zollkreises können:
die Daten eines Dossiers bearbeiten, solange die Sektion Untersuchung dieses Zollkreises oder die Oberzolldirektion (OZD) dafür zuständig ist;
die Daten eines von der Sektion Untersuchung eröffneten Dossiers lediglich abfragen, soweit die Zuständigkeit zur Bearbeitung des Dossiers auf einen anderen Zollkreis übergegangen ist;
im Rahmen von Artikel 2 Buchstaben a und b anhand der Personalien sämtliche Daten nach Artikel 3 Absatz 1, mit Ausnahme derjenigen nach Buchstabe k, abfragen.
Art. 7 Bearbeitung durch die übrigen Dienste der EZV
Angehörige der übrigen Dienste der EZV können anhand der Personalien (Name oder Name und Vorname) sämtliche Daten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie d–f abfragen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Die Angehörigen der Abteilung Strafsachen der OZD können alle Daten des Informationssystems bearbeiten.
Art. 9 Abs. 1
Die EZV gibt im Einzelfall Daten aus dem Informationssystem anderen Behörden in der Schweiz bekannt, wenn eine Informationspflicht hiefür gesetzlich vorgesehen ist. Die OZD regelt die Zuständigkeit zur Datenbekanntgabe.
Art. 9a Bearbeitung von Daten in einem externen Analysesystem
Daten aus dem Informationssystem dürfen in ein spezielles externes Analysesystem übergeführt und dort zur Durchführung eines Analyseauftrags bearbeitet werden. Ein solcher Auftrag darf nur von dafür eigens ermächtigten Spezialistinnen und Spezialisten der Sektion Untersuchung der Zollkreise oder der Abteilung Strafsachen der OZD ausgeführt werden.
Für Datenüberführungen, die über den blossen Zweck der Visualisierung hinausgehen, ist die Zustimmung der Datenschutzberaterin oder des Datenschutzberaters der OZD einzuholen.
Die in ein externes Analysesystem übergeführten Daten sind nach Massgabe von
Artikel 12 Absatz 3 zu vernichten.
Die OZD regelt die Einzelheiten der Datenbearbeitung in einem Bearbeitungsreglement nach Artikel 21 der Verordnung vom 14. Juni 19935 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.
Art. 12 Aufbewahrung und Löschung der Daten
Daten aus Strafverfahren, die ohne Verurteilung oder mit einer Verurteilung zu einer Busse bis 500 Franken endeten, sowie Daten betreffend Amts- oder Rechtshilfeersuchen werden während fünf Jahren nach dem Abschluss des Dossiers im System aufbewahrt.
Daten aus Strafverfahren, die mit einem Verlustschein endeten, werden während der Gültigkeitsdauer des Verlustscheins aufbewahrt.
Die übrigen im Informationssystem enthaltenen Daten werden während zehn Jahren nach dem Abschluss des Dossiers im System aufbewahrt.
Aus besonderen Gründen, insbesondere bei erhöhter Wiederholungsgefahr, kann die Aufbewahrungsfrist um die jeweils gleiche Dauer verlängert werden.
Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht, sofern sie nicht archiviert werden.
Art. 15 Abs. 1
Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Artikel 20 und 21 der Verordnung vom 14. Juni 19936 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und die Bestimmungen der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 20037.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.
20. Oktober 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Joseph Deiss |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |