AS 2004 4895

Verordnung des EVD
über die biologische Landwirtschaft

Änderung vom 10. November 2004

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
verordnet:

I

Die Verordnung des EVD vom 22. September 19971 über die biologische Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 3

Im Fall einer hohen Sterberate aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophensituationen kann ein Bestand, nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle, durch den Zukauf konventioneller Bienenvölker wiederaufgebaut werden, wenn Bienenvölker, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, nicht verfügbar sind; in diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum von einem Jahr.

Art. 10 Abs. 1

Der Betreiber hat der Zertifizierungsstelle eine Karte in einem geeigneten Massstab vorzulegen, auf welcher der Standort der Bienenstöcke mit Angabe des Ortes (Flur-, Grundstücksangabe), Tracht, Völkerzahl, Lagerplätze für Produkte, und gegebenenfalls der Orte, an denen bestimmte Verarbeitungs- und/oder Verpackungsvorgänge stattfinden, eingetragen sind. Werden durch das Departement keine Gebiete oder Regionen nach Artikel 16h Absatz 3 der Bio-Verordnung bezeichnet, so muss der Betreiber der Zertifizierungsstelle geeignete Unterlagen und Nachweise, gegebenenfalls mit geeigneten Analysen, vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die seinen Bienenvölkern zugänglichen Gebiete die Bedingungen dieser Verordnung erfüllen.

Art. 12 Abs. 3

Mit Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle kann für die künstliche Fütterung anstelle von biologisch erzeugtem Honig biologisch erzeugter Zuckersirup oder biologisch erzeugter Futterteig verwendet werden, insbesondere wenn eine Kristallisierung des Honigs auf Grund der klimatischen Verhältnisse (z. B. infolge Bildung von Melizitosehonig) dies erfordert.

Art. 16b Abs. 1

Für Einfuhren nach Artikel 24 der Bio-Verordnung muss Feld 16 durch die Zertifizierungsstelle des Importeurs ausgefüllt werden.

II

Die Anhänge 3 und 4 werden gemäss Beilage geändert.

Anhang 9 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.

10. November 2004 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Joseph Deiss

Anhang 3

(Art. 3) Teil C, C.3. C.3. Unverarbeitete tierische Erzeugnisse sowie Erzeugnisse, die daraus unter Einsatz der Verfahren gemäss Einleitung Ziffer 1 Buchstabe a hergestellt werden Wassertiere, nicht aus Aquakultur, die für die Herstellung herkömmlicher Lebensmittel verwendet werden dürfen. Naturdärme

Anhang 4

(Art. 4) Länderliste Argentinien, Ziff. 3: 3. Zertifizierungsstellen: – «Instituto Argentino para la Certificacion y Promocion de Productos Agropecuarios Organicos SRL» (Argencert) – «Organizacion Internacional Agropecuaria» (OIA) – Letis S.A. – Food Safety S.A.

Australien, Ziff. 3: 3. Zertifizierungsstellen: – Australian Certified Organic (ACO) – Australian Quarantine and Inspection Service (AQIS) (Department of Agriculture, Fisheries and Forestry) – Bio-dynamic Research Institute (BDRI) – Organic Food Chain Pty Ltd (OFC) – Organic Herb Growers of Australia Inc. (OHGA) – National Association of Sustainable Agriculture, Australia (NASAA) Neuseeland, Ziff. 2–5: 2. Herkunft: Die Erzeugnisse unter Punkt 1 Buchstabe a und die aus ökologischem Landbau stammenden Bestandteile der Erzeugnisse unter Punkt 1 Buchstabe b müssen in Neuseeland erzeugt oder nach Neuseeland eingeführt worden sein:

  1. aus der Schweiz; oder

  2. aus einem nach diesem Anhang anerkannten Drittland; oder

  3. aus einem Drittland, dessen Produktions- und Kontrollvorschriften auf der Grundlage der Garantien und Informationen, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes gemäss den vom MAF aufgestellten Vorschriften geliefert wurden, als dem MAF-Programm «Food Official Organic Assurance Programme» gleichwertig anerkannt worden sind. Nur die aus ökologischem Landbau stammenden Zutaten, die dazu bestimmt sind, mit einem Höchstanteil von 5 Prozent an den Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs in den in Neuseeland aufbereiteten Erzeugnissen der Kategorie unter Punkt 1 Buchstabe b enthalten zu sein, dürfen eingeführt werden.

3. Zertifizierungsstellen: – BIO-GRO New Zealand – AgriQuality 4. Kontrollbescheinigungserteilende Stelle: – Ministry of Agriculture and Forestry, New Zealand Food Safety Authority 5. Befristung der Aufnahme: Bis zum 30. Juni 2006.

Tschechische Republik Aufgehoben Ungarn Aufgehoben

Anhang 9

Teil A Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Landwirtschaft Schweizerische Eidgenossenschaft Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Landwirtschaft 1. Ausstellende Zertifizierungsstelle oder 2. Einfuhr gemäss: Behörde des Ursprungslandes (Name und Bio-Verordnung, Artikel 23 (Länderliste2) Adresse) Bio-Verordnung, Artikel 24 (Einzelermächtigung) 3. Laufende Nummer der Kontrollbescheini- 4. Bezugsnummer der Einzelermächtigung gung gemäss Artikel 24 der Bio-Verordnung 5. Exporteur (Name und Adresse) 6. Kontrollstelle oder -behörde (Name und Adresse) 7. Hersteller oder Aufbereiter des Produktes 8. Ursprungsland (Name und Adresse) 9. Bestimmungsland Schweiz 10. Erster Empfänger in der Schweiz (Name 11. Importeur (Name und Adresse) und Adresse) 12. Kennzeichnung und Nummern, Contai- 13. Zolltarifnummer 14. gemeldete Menge ner-Nr., Anzahl und Art, Verkehrsbezeich- in entsprechenden nung der Ware Einheiten (Kilogramm, Liter usw.) 15. Erklärung der in Feld1 angegebenen Stelle oder Behörde Hiermit wird bestätigt, dass diese Produkte nach Feld 12 gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 hergestellt wurden.

Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person Stempel der ausstellenden Stelle oder Behörde

Gemäss Anhang 4 der Verordnung des EVD vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft (SR 910.181) 16. Für Einfuhren nach Artikel 24 der Bio-Verordnung (Einzelermächtigung): Erklärung der zuständigen Zertifizierungsstelle des Importeurs.

Hiermit wird bestätigt, dass für die Vermarktung der Produkte nach Feld 12 in der Schweiz eine Einzelermächtigung nach Artikel 24 der Bio-Verordnung erteilt wurde.

Unterschrift und Stempel der zuständigen Zertifizierungsstelle 17. Prüfung der Sendung durch die zuständige Behörde (Grenztierarzt) oder Zertifizierungsstelle der Schweiz Einfuhrregistrierung (Nummer der Zollquittung, Datum der Einfuhr und Zollamt der Zollanmeldung):

Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person Stempel 18. Erklärung des ersten Empfängers Hiermit wird bestätigt, dass die Annahme der Waren gemäss Anhang 1 Abschnitt B Ziffer 3 der Bio-Verordnung erfolgt ist.

Name des Unternehmens Datum Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person