AS 2004 4911

Verordnung
über die Kontrolle des Handels mit Wein

Änderung vom 10. November 2004

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 28. Mai 19971 über die Kontrolle des Handels mit Wein wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 2

Das Inventar ist jährlich auf den 31. Dezember aufzunehmen und bei der Geschäfsstelle bis spätestens am 31. Januar des Folgejahres unterzeichnet einzureichen.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.

10. November 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz